§ 102 Börsegesetz

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die FMA kann jederzeit jene Auskünfte von ausländischen Börseaufsichtsbehörden einholen, die im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen österreichischen Börsewesen oder im Interesse des Anlegerschutzes oder zur sonstigen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich sind.

(2) Die Bestimmungen gemäß § 101 und gemäß Abs. 1 sind nur anzuwenden, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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