Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDie FMA kann jederzeit jene Auskünfte von ausländischen Börseaufsichtsbehörden einholen, die im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen österreichischen Börsewesen oder im Interesse des Anlegerschutzes oder zur sonstigen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich sind.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen gemäß § 101 und gemäß Abs. 1 sind nur anzuwenden, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.Die Bestimmungen gemäß Paragraph 101 und gemäß Absatz eins, sind nur anzuwenden, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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