§ 93 Börsegesetz Überwachungsbefugnisse der FMA

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie FMA hat alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind,
    1. 1.Ziffer einsum die Ordnungsmäßigkeit und Fairness des Handels mit Instrumenten, die auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 5 BWG) zugelassen sind, beurteilen und sichern zu können;um die Ordnungsmäßigkeit und Fairness des Handels mit Instrumenten, die auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (Paragraph 2, Ziffer 5, BWG) zugelassen sind, beurteilen und sichern zu können;
    2. 2.Ziffer 2um im Hinblick auf die Einstellung von Geboten im Sinne von Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 die Wahrung der Bestimmungen gemäß Art. 59 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu gewährleisten;um im Hinblick auf die Einstellung von Geboten im Sinne von Artikel 3, Ziffer 5, der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 die Wahrung der Bestimmungen gemäß Artikel 59, der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu gewährleisten;
    3. 3.Ziffer 3um anderen Verwaltungsbehörden, insbesondere dem Bundesminister für Finanzen, der Europäischen Kommission, ESMA und den zuständigen Behörden (Art. 4 Abs. 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) anderer Mitgliedstaaten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem BWG und den für Kreditinstitute geltenden sonstigen Gesetzen (§ 69 Abs. 1 BWG) oder ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 600/2014 sowie den Richtlinien 2014/65/EU, und 2013/36/EU erforderlichen Informationen zu erteilen und um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch gemäß den §§ 101 bis 103 zu gewährleisten;um anderen Verwaltungsbehörden, insbesondere dem Bundesminister für Finanzen, der Europäischen Kommission, ESMA und den zuständigen Behörden (Artikel 4, Absatz eins, Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) anderer Mitgliedstaaten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem BWG und den für Kreditinstitute geltenden sonstigen Gesetzen (Paragraph 69, Absatz eins, BWG) oder ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 600/2014 sowie den Richtlinien 2014/65/EU, und 2013/36/EU erforderlichen Informationen zu erteilen und um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch gemäß den Paragraphen 101 bis 103 zu gewährleisten;
  2. (2)Absatz 2In ihrem Zuständigkeitsbereich (§ 92) ist die FMA unbeschadet der ihr aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse berechtigt:In ihrem Zuständigkeitsbereich (Paragraph 92,) ist die FMA unbeschadet der ihr aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse berechtigt:
    1. 1.Ziffer einsin Bücher, Schriftstücke und Datenträger unabhängig von der technischen Ausgestaltung Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten;
    2. 2.Ziffer 2von jedermann Auskünfte anzufordern, auch von Personen, die an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Handlungen nacheinander beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern, und, falls notwendig, Personen gemäß den Verwaltungsverfahrensgesetzen vorzuladen und zu befragen;
    3. 3.Ziffer 3Prüfungen und Ermittlungen vor Ort durch eigene Prüfer oder sonstige Sachverständige durchzuführen;
    4. 4.Ziffer 4zur Unterbindung von Gesetzesverletzungen und zur dauernden Gewährleistung der Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen Maßnahmen gemäß § 92 Abs. 8 WAG 2018 in Verbindung mit § 70 Abs. 4 BWG zu treffen;zur Unterbindung von Gesetzesverletzungen und zur dauernden Gewährleistung der Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen Maßnahmen gemäß Paragraph 92, Absatz 8, WAG 2018 in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 4, BWG zu treffen;
    5. 5.Ziffer 5Maßnahmen gegen Geschäftsleiter gemäß § 92 Abs. 1 und 8 WAG 2018 sowie gemäß § 70 Abs. 2 und 4 BWG zu treffen;Maßnahmen gegen Geschäftsleiter gemäß Paragraph 92, Absatz eins und 8 WAG 2018 sowie gemäß Paragraph 70, Absatz 2 und 4 BWG zu treffen;
    6. 6.Ziffer 6von den Abschlussprüfern geregelter Märkte Auskünfte einzuholen;
    7. 7.Ziffer 7die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument durch das Börseunternehmen gemäß § 17 Abs. 5 und durch den Betreiber eines MTF oder eines OTF gemäß § 75 Abs. 5 zu verlangen;die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument durch das Börseunternehmen gemäß Paragraph 17, Absatz 5 und durch den Betreiber eines MTF oder eines OTF gemäß Paragraph 75, Absatz 5, zu verlangen;
    8. 8.Ziffer 8von jeder Person die Bereitstellung von Informationen, einschließlich aller einschlägigen Unterlagen, über Volumen und Zweck einer mittels eines Warenderivats eingegangenen Position oder offenen Forderung sowie über alle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten am Basismarkt zu verlangen;
    9. 9.Ziffer 9von jeder Person zu verlangen, dass sie Schritte zur Verringerung der Größe der Position oder offenen Forderung unternimmt;
    10. 10.Ziffer 10für jede Person die Möglichkeiten einzuschränken, eine Position in Warenderivaten einzugehen;
    11. 11.Ziffer 11den Vertrieb oder Verkauf von Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen auszusetzen, wenn die Wertpapierfirma kein wirksames Genehmigungsverfahren für Produkte entwickelt hat oder anwendet oder in anderer Weise gegen § 29 Abs. 2 und 3, § 30 oder § 31 WAG 2018 verstoßen hat;den Vertrieb oder Verkauf von Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen auszusetzen, wenn die Wertpapierfirma kein wirksames Genehmigungsverfahren für Produkte entwickelt hat oder anwendet oder in anderer Weise gegen Paragraph 29, Absatz 2 und 3, Paragraph 30, oder Paragraph 31, WAG 2018 verstoßen hat;
    12. 12.Ziffer 12den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments durch Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 92 Abs. 1 und § 93 Abs. 7 oder den Handelsausschluss gemäß § 75 Abs. 5 zu verlangen;den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments durch Aufsichtsmaßnahmen gemäß Paragraph 92, Absatz eins und Paragraph 93, Absatz 7, oder den Handelsausschluss gemäß Paragraph 75, Absatz 5, zu verlangen;
    13. 13.Ziffer 13in Bezug auf Warenderivate Informationen in genormten Formaten von Teilnehmern der entsprechenden Spotmärkte anzufordern, Meldungen über Geschäfte zu erhalten und direkt auf die Systeme der Händler zuzugreifen;
    14. 14.Ziffer 14den Verdacht strafbarer Handlungen gemäß § 78 StPO einer Staatsanwaltschaft oder Sicherheitsbehörde anzuzeigen;den Verdacht strafbarer Handlungen gemäß Paragraph 78, StPO einer Staatsanwaltschaft oder Sicherheitsbehörde anzuzeigen;
    15. 15.Ziffer 15von Rechtsträgern gemäß § 26 WAG 2018 bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder elektronischen Mitteilungen oder Datenverkehrsaufzeichnungen anzufordern;von Rechtsträgern gemäß Paragraph 26, WAG 2018 bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder elektronischen Mitteilungen oder Datenverkehrsaufzeichnungen anzufordern;
    16. 16.Ziffer 16Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß § 134 Z 2, § 135 Abs. 2 und § 137 Abs. 1 StPO und bereits zum Akt genommene Ergebnisse solcher Ermittlungshandlungen einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten, wenn ein begründeter Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht und diese Aufzeichnungen für eine Ermittlung in Zusammenhang mit diesen Verstößen von Belang sein könnten; auf die Auskunft über Daten der Nachrichtenübermittlung und die Überwachung von Nachrichten sind die Verfahrensvorschriften gemäß § 153 Abs. 3 bis 6 anzuwenden;Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß Paragraph 134, Ziffer 2,, Paragraph 135, Absatz 2 und Paragraph 137, Absatz eins, StPO und bereits zum Akt genommene Ergebnisse solcher Ermittlungshandlungen einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten, wenn ein begründeter Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht und diese Aufzeichnungen für eine Ermittlung in Zusammenhang mit diesen Verstößen von Belang sein könnten; auf die Auskunft über Daten der Nachrichtenübermittlung und die Überwachung von Nachrichten sind die Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 153, Absatz 3 bis 6 anzuwenden;
    17. 17.Ziffer 17vorläufige Beschlagnahmen und Beschlagnahmen anzuordnen; die vorläufige Beschlagnahme erlischt, wenn nicht binnen vier Wochen von der FMA ein Beschlagnahmebescheid erlassen wird;
    18. 18.Ziffer 18Durchsuchungen (§ 117 Z 2 und 3 lit. a StPO) durchzuführen; §§ 119 bis 122 StPO sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf Durchsuchungen gemäß § 117 Z 2 lit. b StPO die Verfahrensvorschriften gemäß § 153 Abs. 2, 4 bis 7 und 9 anzuwenden sind;Durchsuchungen (Paragraph 117, Ziffer 2 und 3 Litera a, StPO) durchzuführen; Paragraphen 119 bis 122 StPO sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf Durchsuchungen gemäß Paragraph 117, Ziffer 2, Litera b, StPO die Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 153, Absatz 2,, 4 bis 7 und 9 anzuwenden sind;
    19. 19.Ziffer 19öffentliche Bekanntmachungen vorzunehmen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert wird, unter anderem durch die Richtigstellung falscher oder irreführender offengelegter Informationen, einschließlich der Anordnung gegenüber Emittenten oder anderen Personen, die falsche oder irreführende Informationen verbreitet haben, eine Berichtigung zu veröffentlichen;
    20. 20.Ziffer 20ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu verhängen.
  3. (3)Absatz 3Dem gemäß § 98 bestellten Börsekommissär stehen die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Befugnisse gegenüber den Geschäftsleitern, allen sonstigen Funktionären und Mitarbeitern des Börseunternehmens, den Abwicklungsstellen und den Börsesensalen zu.Dem gemäß Paragraph 98, bestellten Börsekommissär stehen die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Befugnisse gegenüber den Geschäftsleitern, allen sonstigen Funktionären und Mitarbeitern des Börseunternehmens, den Abwicklungsstellen und den Börsesensalen zu.
  4. (4)Absatz 4Mit der Einsichtnahme nach Abs. 2 Z 1 kann auch ein beeideter Wirtschaftsprüfer beauftragt werden, der die Räumlichkeiten des Börseunternehmens, der Vermittler und der Abwicklungsstellen unter Vorlage des Prüfungsauftrags betreten darf.Mit der Einsichtnahme nach Absatz 2, Ziffer eins, kann auch ein beeideter Wirtschaftsprüfer beauftragt werden, der die Räumlichkeiten des Börseunternehmens, der Vermittler und der Abwicklungsstellen unter Vorlage des Prüfungsauftrags betreten darf.
  5. (5)Absatz 5Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann im Rahmen der ihm gemäß § 92 Abs. 1 übertragenen Aufsicht über allgemeine Warenbörsen unbeschadet der ihm aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse die Befugnisse gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3, 14, 17 und 19 ausüben.Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann im Rahmen der ihm gemäß Paragraph 92, Absatz eins, übertragenen Aufsicht über allgemeine Warenbörsen unbeschadet der ihm aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse die Befugnisse gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3, 14, 17 und 19 ausüben.
  6. (6)Absatz 6Verletzt eine natürliche oder juristische Person eine der in § 92 Abs. 2 genannten Bestimmungen oder Bestimmungen eines auf Basis der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Bescheides, so kann die FMA die in § 70 Abs. 4 Z 1 BWG genannte Maßnahme gegen die natürliche oder juristische Person ergreifen; gegenüber einem Rechtsträger gemäß § 26 Abs. 1 WAG 2018 kann die FMA auch die Maßnahme gemäß § 70 Abs. 4 Z 2 BWG ergreifen.Verletzt eine natürliche oder juristische Person eine der in Paragraph 92, Absatz 2, genannten Bestimmungen oder Bestimmungen eines auf Basis der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Bescheides, so kann die FMA die in Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG genannte Maßnahme gegen die natürliche oder juristische Person ergreifen; gegenüber einem Rechtsträger gemäß Paragraph 26, Absatz eins, WAG 2018 kann die FMA auch die Maßnahme gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 2, BWG ergreifen.
  7. (7)Absatz 7Erfolgt die Rechtsverletzung gemäß Abs. 6 durch das Börseunternehmen und besteht Gefahr im Verzug oder wird einem Auftrag gemäß Abs. 6 durch das Börseunternehmen nicht fristgerecht entsprochen, so haben die Aufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht und zur Hintanhaltung von MissständenErfolgt die Rechtsverletzung gemäß Absatz 6, durch das Börseunternehmen und besteht Gefahr im Verzug oder wird einem Auftrag gemäß Absatz 6, durch das Börseunternehmen nicht fristgerecht entsprochen, so haben die Aufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht und zur Hintanhaltung von Missständen
    1. 1.Ziffer einsbei Säumigkeit des Börseunternehmens die erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz für die Dauer der Gefahr und Säumigkeit zu treffen,
    2. 2.Ziffer 2die Geschäftsleiter, aber auch sonstige Funktionäre des Börseunternehmens ihrer Funktion vorübergehend zu entheben. Dauerhaft hat die Enthebung zu erfolgen, wenn diese beharrlich ihre Pflichten verletzen, und das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen nur durch die Enthebung gewahrt werden kann; in diesem Fall ist die Leitung der Börse vorübergehend fachlich geeigneten Aufsichtspersonen zu übertragen,
    3. 3.Ziffer 3die vorübergehende oder dauernde Schließung von Börsen anzuordnen, wenn andere Aufsichtsmittel zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden nicht ausreichen.
  8. (8)Absatz 8Die der FMA durch Maßnahmen gegen das Börseunternehmen gemäß dieser Bestimmung entstehenden Kosten sind von dem Börseunternehmen zu ersetzen. Die Kosten von Aufsichtsmaßnahmen und Untersuchungen, die durch einzelne Mitglieder, Emittenten, Sensale oder Abwicklungsstellen verursacht werden, sind dem Börseunternehmen von diesen zu ersetzen.
  9. (9)Absatz 9Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Einzelrichter hat über einen Antrag der FMA nach Abs. 2 Z 16, 17 oder 18 mit Beschluss (§ 86 StPO) zu entscheiden, wobei der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit nach § 5 StPO anzuwenden ist. Die FMA hat ihren Antrag zu begründen (§ 102 Abs. 2 Z 2 bis 4; Anträge nach Abs. 2 Z 16 haben überdies die in § 138 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 StPO vorgesehenen Angaben zu enthalten) und dem Gericht samt den Akten zu übermitteln.Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Einzelrichter hat über einen Antrag der FMA nach Absatz 2, Ziffer 16,, 17 oder 18 mit Beschluss (Paragraph 86, StPO) zu entscheiden, wobei der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit nach Paragraph 5, StPO anzuwenden ist. Die FMA hat ihren Antrag zu begründen (Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4; Anträge nach Absatz 2, Ziffer 16, haben überdies die in Paragraph 138, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 StPO vorgesehenen Angaben zu enthalten) und dem Gericht samt den Akten zu übermitteln.
  10. (10)Absatz 10Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben durch die Bestimmungen des 14. Abschnitts des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, unberührt.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben durch die Bestimmungen des 14. Abschnitts des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, unberührt.
In Kraft seit 09.04.2022 bis 31.12.9999
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