§ 9 1. AußWV 2011 2

1. AußWV 2011 2 - Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Inhaber von Globalgenehmigungen gemäß § 30 AußWG 2011 haben bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres Meldungen über sämtliche im vorangegangenen Kalenderjahr getätigte Lieferungen vorzunehmen.

(2) Die Meldungen gemäß Abs. 1 haben insbesondere zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Bescheidinhabers;

2.

Nummer der Globalgenehmigung;

3.

Angabe der Güter einschließlich Zolltarifnummer;

4.

Empfänger und bekannte Endverwender der Güter;

5.

Empfängerland und jene anderen EU-Mitgliedstaaten, über die die Güter verbracht wurden, und

6.

Menge und Wert der verbrachten Güter.

(3) Sofern im Kalenderjahr, auf das sich die Meldung bezieht, keine Lieferungen getätigt wurden, ist an Stelle der Angaben gemäß Abs. 2 auf diesen Umstand hinzuweisen.

In Kraft seit 18.12.2015 bis 31.12.9999
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