§ 16 1. AußWV 2011 2 Meldepflichten

1. AußWV 2011 2 - Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsZum Zweck der Registrierung ist dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft die Absicht zur Verwendung einer oder mehrerer Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 AußWG 2011 vor Durchführung des ersten Vorgangs zu melden.Zum Zweck der Registrierung ist dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft die Absicht zur Verwendung einer oder mehrerer Allgemeingenehmigungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, AußWG 2011 vor Durchführung des ersten Vorgangs zu melden.
  2. (2)Absatz 2Diese Meldung hat für jede Art der Allgemeingenehmigung, die in Anspruch genommen werden soll, insbesondere folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsAngabe, ob es sich um eine Allgemeingenehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Z 26 lit. a, b oder c AußWG 2011 handelt;Angabe, ob es sich um eine Allgemeingenehmigung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera a,, b oder c AußWG 2011 handelt;
    2. 2.Ziffer 2Name und Anschrift der Person oder Gesellschaft, die diese Allgemeingenehmigung in Anspruch nehmen möchte;
    3. 3.Ziffer 3Beschreibung der Güter oder Güterkategorien, für die diese Allgemeingenehmigung verwendet werden soll, einschließlich Zolltarifnummern und
    4. 4.Ziffer 4voraussichtliche Empfänger- und Bestimmungsländer.
  3. (3)Absatz 3Alle registrierten Personen oder Gesellschaften sind zur jährlichen Meldung aggregierter Daten über alle in einem Kalenderjahr im Rahmen einer Allgemeingenehmigung durchgeführten Geschäftsvorgänge verpflichtet. Diese Meldung ist für jede Allgemeingenehmigung, die verwendet wurde, gesondert abzugeben.
  4. (4)Absatz 4Eine Meldung gemäß Abs. 3 hat bis spätestens 1. März des Folgejahres zu erfolgen.Eine Meldung gemäß Absatz 3, hat bis spätestens 1. März des Folgejahres zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Diese Meldung hat insbesondere folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsAngabe, ob es sich um eine Allgemeingenehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Z 26 lit. a, b oder c AußWG 2011 handelt;Angabe, ob es sich um eine Allgemeingenehmigung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera a,, b oder c AußWG 2011 handelt;
    2. 2.Ziffer 2Name und Anschrift der Person oder Gesellschaft, die die Allgemeingenehmigung in Anspruch genommen hat;
    3. 3.Ziffer 3Beschreibung der Güter oder Güterkategorien, für die die Allgemeingenehmigung verwendet wurde, einschließlich Zolltarifnummern;
    4. 4.Ziffer 4Empfänger und bekannte Endverwender der Güter und
    5. 5.Ziffer 5Gesamtmengen und -werte der ausgeführten oder verbrachten Güter.
  6. (6)Absatz 6Sofern eine Registrierung für eine Allgemeingenehmigung vorliegt, die in einem Kalenderjahr nicht verwendet wurde, sind in der Meldung gemäß Abs. 3 anzugeben:Sofern eine Registrierung für eine Allgemeingenehmigung vorliegt, die in einem Kalenderjahr nicht verwendet wurde, sind in der Meldung gemäß Absatz 3, anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsdie Art der Allgemeingenehmigung im Sinne von Abs. 5 Z 1,die Art der Allgemeingenehmigung im Sinne von Absatz 5, Ziffer eins,,
    2. 2.Ziffer 2Name und Anschrift der Person oder Gesellschaft, die zur Inanspruchnahme dieser Allgemeingenehmigung registriert ist, und
    3. 3.Ziffer 3die Mitteilung, dass die Allgemeingenehmigung in diesem Kalenderjahr nicht in Anspruch genommen wurde.
In Kraft seit 07.10.2023 bis 31.12.9999
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