Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsPersonen oder Gesellschaften, die Güter ausführen, durchführen oder vermitteln, ist als Auflage im Sinne von § 54 Abs. 2 Z 3 AußWG 2011 der Nachweis aufzuerlegen, dass die Güter tatsächlich beim angegebenen Empfänger im Bestimmungsland eingelangt sind, wennPersonen oder Gesellschaften, die Güter ausführen, durchführen oder vermitteln, ist als Auflage im Sinne von Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 3, AußWG 2011 der Nachweis aufzuerlegen, dass die Güter tatsächlich beim angegebenen Empfänger im Bestimmungsland eingelangt sind, wenn
1.Ziffer einsdie betroffenen Güter unter die Position ML 1 der in § 1 der 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verteidigungsgüterliste fallen, unddie betroffenen Güter unter die Position ML 1 der in Paragraph eins, der 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verteidigungsgüterliste fallen, und
2.Ziffer 2die betroffenen Vorgänge nicht der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr, ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 1, unterliegen.
(2)Absatz 2Der Nachweis gemäß Abs. 1 ist durch eine Erklärung zu erbringen, die vom Empfänger selbst oder von einer durch den Empfänger zur Entgegennahme der Sendung ermächtigten Person eigenhändig unterfertigt wurde.Der Nachweis gemäß Absatz eins, ist durch eine Erklärung zu erbringen, die vom Empfänger selbst oder von einer durch den Empfänger zur Entgegennahme der Sendung ermächtigten Person eigenhändig unterfertigt wurde.
In Kraft seit 07.10.2023 bis 31.12.9999
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