§ 12 1. AußWV 2011 2 (Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011), Mengenschwellen für die Anwendung von Beschränkungen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Chemikalien - JUSLINE Österreich
§ 12 1. AußWV 2011 2 Mengenschwellen für die Anwendung von Beschränkungen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Chemikalien
1. AußWV 2011 2 - Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Für Chemikalien der Kategorien 1 bis 6 gelten die in der Anlage angegebenen Mengenschwellen. Die angegebenen Mengenschwellen beziehen sich immer auf eine berechnete 100% ige Reinheit der Chemikalien.
In Kraft seit 18.12.2015 bis 31.12.9999
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