Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Ausfuhr von Gütern der Ausfuhrlistennummern 2B350g und 2B350i des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn das Bestimmungsland Argentinien, Brasilien, China, Indien, Kasachstan, Mexiko, Serbien, Südafrika, Südkorea, Taiwan, Türkei oder Ukraine ist.Die Ausfuhr von Gütern der Ausfuhrlistennummern 2B350g und 2B350i des Anhangs römisch eins der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn das Bestimmungsland Argentinien, Brasilien, China, Indien, Kasachstan, Mexiko, Serbien, Südafrika, Südkorea, Taiwan, Türkei oder Ukraine ist.
(2)Absatz 2Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren,Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Absatz eins, gilt nicht für Ausfuhren,
1.Ziffer einsdie bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen oderdie bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen oder
2.Ziffer 2bei denen dem Ausführer zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt ist, dass die zu liefernden Güter für militärische Zwecke oder für Zwecke der Trägertechnologie verwendet werden sollen, oder
3.Ziffer 3bei denen die betreffenden Güter im Bestimmungsland in eine Freizone oder in ein Freilager ausgeführt werden.
In Kraft seit 07.10.2023 bis 31.12.9999
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