§ 17 1. AußWV 2011 2

1. AußWV 2011 2 - Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
§ 17.Paragraph 17,

Personen oder Gesellschaften, die nicht zur Führung eines Waffenbuches im Sinne von § 144 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet sind, haben bei der Bezeichnung der Güter im Sinne von § 65 Abs. 2 Z 1 AußWG 2011 auch die Erzeugungsnummer anzugeben, wenn es sich um Güter handelt, die unter die Position ML 1 der in § 1 der 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verteidigungsgüterliste fallen. Personen oder Gesellschaften, die nicht zur Führung eines Waffenbuches im Sinne von Paragraph 144, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet sind, haben bei der Bezeichnung der Güter im Sinne von Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer eins, AußWG 2011 auch die Erzeugungsnummer anzugeben, wenn es sich um Güter handelt, die unter die Position ML 1 der in Paragraph eins, der 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verteidigungsgüterliste fallen.

In Kraft seit 07.10.2023 bis 31.12.9999
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