§ 6 UHG

UHG - Urkundenhinterlegungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Einlaufstücke sind nach der Reihenfolge ihres Einlangens in ein besonderes Tagebuch einzutragen.

(2) Jedes in das Tagebuch eingetragene Einlaufstück ist in einer Kartei zu verzeichnen. Die Karteikarten sind nach Katastralgemeinden und Grundstücksnummern zu ordnen. Karteikarten sind neu zu eröffnen, wenn das erste auf die betreffende nichtverbücherte Liegenschaft (das betreffende Bauwerk) bezügliche Einlaufstück (§ 1) (Anm.: Richtig: Abs. 1) einlangt. Auf dieser Karteikarte sind dann die weiteren Einlaufstücke zu verzeichnen. Der wesentliche Inhalt des Einlaufstücks ist ersichtlich zu machen. Befinden sich jedoch auf einer Liegenschaft mehrere Bauwerke, so ist für jedes von ihnen eine gesonderte Karteikarte zu führen. Auf die anderen, dieselbe Liegenschaft betreffenden Karteikarten ist hinzuweisen.

(3) Für jeden Gerichtsbezirk ist eine alphabetisch angelegte Namenskartei zu führen. Alle Personen, deren Rechte durch die Urkundenhinterlegung berührt werden, sind in die Namenskartei aufzunehmen. Dabei ist die Art des Rechtes oder der Last ersichtlich zu machen. Der Name einer Person darf in der Kartei nur einmal vorkommen.

In Kraft seit 01.06.1974 bis 31.12.9999
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