§ 3 UHG

UHG - Urkundenhinterlegungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Anträge auf Hinterlegung sind schriftlich einzubringen.

(2) Der Antrag auf Urkundenhinterlegung ist in einer Ausfertigung zu überreichen. Im übrigen gilt der § 92 Abs. 2 bis 5 GBG 1955 sinngemäß.

(3) Dem Antrag ist die Urkunde, die hinterlegt werden soll, in Urschrift anzuschließen.

In Kraft seit 01.07.2009 bis 31.12.9999
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