IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, ***, ***, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 11. April 2017, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 06.08.2018 Norm: AÜG §17 Abs2AÜG §22 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die Überlassung von Arbeitskräften im Ausland von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen mit anschließender Entsendung nach Österreich ist nicht als grenzüberschreitend im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen anzusehen und somit das erste Unternehmen – unabhängig davon, welche allfälligen (Ketten )Ver... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 06.08.2018 Norm: AÜG §17 Abs2AÜG §22 Abs1 Z2
Rechtssatz: Für die Beurteilung, ob eine Beauftragung mittels Werkvertrag oder eine Arbeitskräfteüberlassung anzunehmen ist, ist von entscheidender Bedeutung, ob ein für einen Werkvertrag essenzieller „gewährleistungstauglicher“ Erfolg vereinbart wurde, ob also die Vergütung/das Entgelt auch von der Qualität der erbrachten Leistung... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 06.08.2018 Norm: AÜG §17 Abs2AÜG §22 Abs1 Z2
Rechtssatz: Durch die Novelle BGBl. Nr. 94/2014 wurde klargestellt, dass im Fall einer Arbeitskräfteüberlassung im Ausland mit anschließender Entsendung nach Österreich der entsendende Beschäftiger als Arbeitgeber nach §§ 7a oder 7b AVRAG angesehen wird und ihn die entsprechenden Verpflichtungen treffen (vgl. Materialien (319 der B... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Dr. Zakovsek als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 01.02.2017, ***, betreffend Übertretung des AÜG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 24.05.2018 Norm: AÜG §4AÜG §17 Abs7AÜG §22 Abs1VStG 1991 §1
Rechtssatz: Für die Beurteilung, ob ein Sachverhalt als grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung zu beurteilen ist, ist aus unionsrechtlicher Sicht „jeder Anhaltspunkt" zu berücksichtigen und somit unter mehreren Gesichtspunkten (nach dem „wahren wirtschaftlichen Gehalt"; vgl. VwGH 2012/09/0130) zu prüfen (vgl. ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 24.05.2018 Norm: AÜG §4AÜG §17 Abs7AÜG §22 Abs1VStG 1991 §1
Rechtssatz: Für die Abgrenzung von Arbeitskräfteüberlassung zum Werkvertrag sind entsprechend EuGH C-586/13 die Fragen, ob die Vergütung/das Entgelt auch von der Qualität der erbrachten Leistung abhängt bzw. wer die Folgen einer nicht vertragsgemäßen Ausführung der vertraglich festgelegten Leistung trägt (Rn 35 ff), ... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau MR, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Eva M. Schulze, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 15.09.2016, Zl. NKS2-V-16 14184/5, betreffend Bestrafung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 31.01.2018 Norm: AÜG §22 Abs1 Z2VStG 1991 §31
Rechtssatz: § 22 AÜG stellt mehrere Delikte unter Strafe: Neben dem Nicht Bereithalten von Unterlagen ist nach dieser Bestimmung unter anderem strafbar, wenn eine erforderliche ZKO4-Meldung (überhaupt) nicht erstattet wird, zum anderen ist es strafbar, wenn eine erforderliche ZKO4-Meldung nicht rechtzeitig, also nicht eine Woche b... mehr lesen...