Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
06.08.2018Norm
AÜG §17 Abs2Rechtssatz
Die Überlassung von Arbeitskräften im Ausland von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen mit anschließender Entsendung nach Österreich ist nicht als grenzüberschreitend im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen anzusehen und somit das erste Unternehmen – unabhängig davon, welche allfälligen (Ketten )Vertragsverhältnisse der Überlassung der Arbeitskräfte zwischen beiden Unternehmen vorgelagert sind, nicht zur Erstattung der Meldungen gemäß § 17 Abs. 2 AÜG verpflichtet.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitskräfteüberlassung; Entsendung; Meldung; Arbeitgeber; Unionsrecht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1258.001.2017Zuletzt aktualisiert am
15.10.2018