RS Lvwg 2018/8/6 LVwG-S-1258/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.08.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

06.08.2018

Norm

AÜG §17 Abs2
AÜG §22 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die Überlassung von Arbeitskräften im Ausland von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen mit anschließender Entsendung nach Österreich ist nicht als grenzüberschreitend im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen anzusehen und somit das erste Unternehmen – unabhängig davon, welche allfälligen (Ketten )Vertragsverhältnisse der Überlassung der Arbeitskräfte zwischen beiden Unternehmen vorgelagert sind, nicht zur Erstattung der Meldungen gemäß § 17 Abs. 2 AÜG verpflichtet.

Schlagworte

Arbeitsrecht; Arbeitskräfteüberlassung; Entsendung; Meldung; Arbeitgeber; Unionsrecht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1258.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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