Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.05.2018Norm
AÜG §4Rechtssatz
Für die Abgrenzung von Arbeitskräfteüberlassung zum Werkvertrag sind entsprechend EuGH C-586/13 die Fragen, ob die Vergütung/das Entgelt auch von der Qualität der erbrachten Leistung abhängt bzw. wer die Folgen einer nicht vertragsgemäßen Ausführung der vertraglich festgelegten Leistung trägt (Rn 35 ff), ob also der für einen Werkvertrag essenzielle „gewährleistungstaugliche" Erfolg vereinbart wurde (vgl. VwGH 2012/09/0130 mwN), wer die Zahl der für die Herstellung des Werkes jeweils konkret eingesetzten Arbeitnehmer bestimmt (Rn 38) und von wem die Arbeitnehmer die genauen und individuellen Weisungen für die Ausführung ihrer Tätigkeiten erhalten (Rn 40), von entscheidender Bedeutung.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitskräfteüberlassung; Werkvertrag; Verwaltungsstrafe; Unterlagen; Günstigkeitsprinzip;Anmerkung
VwGH 18.12.2019, Ra 2018/11/0148 bis 0149-6, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.748.001.2017Zuletzt aktualisiert am
14.01.2020