Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.01.2018Norm
AÜG §22 Abs1 Z2Rechtssatz
§ 22 AÜG stellt mehrere Delikte unter Strafe: Neben dem Nicht Bereithalten von Unterlagen ist nach dieser Bestimmung unter anderem strafbar, wenn eine erforderliche ZKO4-Meldung (überhaupt) nicht erstattet wird, zum anderen ist es strafbar, wenn eine erforderliche ZKO4-Meldung nicht rechtzeitig, also nicht eine Woche bzw. bei unaufschiebbaren Arbeiten unmittelbar vor Arbeitsbeginn, erstattet wird. Während durch den Tatbestand der (überhaupt) unterlassenen Meldung ein Dauerdelikt pönalisiert wird, stellt der Tatbestand der nicht rechtzeitig erfolgten Meldung darauf ab, dass die gesetzlichen Vorgaben dazu, bis zu welchem Zeitpunkt die Meldung zu erstatten ist, nicht eingehalten wurden, sodass für das Delikt der nicht rechtzeitigen Erstattung einer erforderlichen ZKO4-Meldung anzunehmen ist, dass es jedenfalls bereits mit Beginn der Arbeiten, für die eine erforderliche Meldung bis zu diesem Zeitpunkt nicht erstattet wurde, verwirklicht wird und auch die Frist für den Lauf der Verfolgungsverjährung jedenfalls mit Beginn der Arbeiten zu laufen beginnt.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitskräfteüberlassung; Meldung; Verfahrensrecht; Verfolgungsverjährung; Frist;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2983.001.2016Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018