Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
06.08.2018Norm
AÜG §17 Abs2Rechtssatz
Durch die Novelle BGBl. Nr. 94/2014 wurde klargestellt, dass im Fall einer Arbeitskräfteüberlassung im Ausland mit anschließender Entsendung nach Österreich der entsendende Beschäftiger als Arbeitgeber nach §§ 7a oder 7b AVRAG angesehen wird und ihn die entsprechenden Verpflichtungen treffen (vgl. Materialien (319 der Beilagen XXV. GP) zum ASRÄG 2014, BGBl. I 94/2014).
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitskräfteüberlassung; Entsendung; Meldung; Arbeitgeber; Unionsrecht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1258.001.2017Zuletzt aktualisiert am
15.10.2018