Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.05.2018Norm
AÜG §4Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob ein Sachverhalt als grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung zu beurteilen ist, ist aus unionsrechtlicher Sicht „jeder Anhaltspunkt" zu berücksichtigen und somit unter mehreren Gesichtspunkten (nach dem „wahren wirtschaftlichen Gehalt"; vgl. VwGH 2012/09/0130) zu prüfen (vgl. zur „Gesamtbeurteilung aller Umstände" auch Art. 4 Abs. 1 der RL 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen) [vgl. EuGH, C-586/13; VwGH Ra 2017/11/0068].
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitskräfteüberlassung; Werkvertrag; Verwaltungsstrafe; Unterlagen; Günstigkeitsprinzip;Anmerkung
VwGH 18.12.2019, Ra 2018/11/0148 bis 0149-6. ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.748.001.2017Zuletzt aktualisiert am
14.01.2020