RS Lvwg 2018/5/24 LVwG-S-748/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.05.2018

Norm

AÜG §4
AÜG §17 Abs7
AÜG §22 Abs1
VStG 1991 §1

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob ein Sachverhalt als grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung zu beurteilen ist, ist aus unionsrechtlicher Sicht „jeder Anhaltspunkt" zu berücksichtigen und somit unter mehreren Gesichtspunkten (nach dem „wahren wirtschaftlichen Gehalt"; vgl. VwGH 2012/09/0130) zu prüfen (vgl. zur „Gesamtbeurteilung aller Umstände" auch Art. 4 Abs. 1 der RL 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen) [vgl. EuGH, C-586/13; VwGH Ra 2017/11/0068].

Schlagworte

Arbeitsrecht; Arbeitskräfteüberlassung; Werkvertrag; Verwaltungsstrafe; Unterlagen; Günstigkeitsprinzip;

Anmerkung

VwGH 18.12.2019, Ra 2018/11/0148 bis 0149-6. Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.748.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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