RS Lvwg 2018/8/6 LVwG-S-1258/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.08.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.08.2018

Norm

AÜG §17 Abs2
AÜG §22 Abs1 Z2

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob eine Beauftragung mittels Werkvertrag oder eine Arbeitskräfteüberlassung anzunehmen ist, ist von entscheidender Bedeutung, ob ein für einen Werkvertrag essenzieller „gewährleistungstauglicher“ Erfolg vereinbart wurde, ob also die Vergütung/das Entgelt auch von der Qualität der erbrachten Leistung abhängt bzw. wer die Folgen einer nicht vertragsgemäßen Ausführung der vertraglich festgelegten Leistung trägt (EuGH C-586/13, Martin Meat Rn 35 ff), wer die Zahl der für die Herstellung des Werkes jeweils konkret eingesetzten Arbeitnehmer bestimmt (Rn 38) und von wem die Arbeitnehmer die genauen und individuellen Weisungen für die Ausführung ihrer Tätigkeiten erhalten (Rn 40).

Schlagworte

Arbeitsrecht; Arbeitskräfteüberlassung; Entsendung; Meldung; Arbeitgeber; Unionsrecht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1258.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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