Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt: Dem Beschwerdeführer war mit Bescheid der Erstbehörde, der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, vom 18. August 1994 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen B und F gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen worden; gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 war ausgesprochen worden, daß ihm für die Dauer seiner gesundheitlichen Nichteignung keine neue Lenkerberechtigun... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §67 Abs2;KFG 1967 §67 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/10/01 90/11/0217 2
(hier: Wiedererteilung der Lenkerberechtigung gemäß § 67 Abs 4 KFG) Stammrechtssatz Die Beurteilung der fachlichen Befähigung erfordert ein Gutachten gem § 67 Abs 3 KFG und ist nicht allein auf Grund einer Beobachtungsfahrt möglich. Euro... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgendes: Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 7. November 1994 auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 67 Abs. 3 KFG 1967 abgewiesen, weil er am 24. Februar 1995 trotz Anordnung zur Lenkerprüfung nicht erschienen ist. In der Begründung: des angefochtenen... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §46;KFG 1967 §67 Abs1;KFG 1967 §67 Abs2;KFG 1967 §67 Abs3;KFG 1967 §70;
Rechtssatz: Auch wenn die von einer unzuständigen Beh vorgenommenen Ermittlungen in einem von der zuständigen Beh durchgeführten Verfahren berücksichtigt werden können, ersetzen sie doch nicht die von der zuständigen Beh gem § 67 Abs 2 und Abs 3 KFG einzuholenden Gutachten (hier:... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, daß mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Antrag des Beschwerdeführers vom 4. November 1991 auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B mangels Nachweises der fachlichen Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen abgewiesen wurde. In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rech... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §67 Abs3;KFG 1967 §67 Abs4;KFG 1967 §70; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/11/0157 E 10. April 1987 RS 4 Stammrechtssatz Ist im Falle eines Antrages auf Wiedererteilung der Lenkerberechtigung § 67 Abs 4 KFG anzuwenden, rechtfertigt das Fehlen einer Fahrpraxis durch einen die 18-monatige Frist des § 67 Abs 4 legcit übersteigenden Zeitraum hindurch auch dann die Forderun... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Bescheiden beider Instanzen ergibt sich folgender Sachverhalt: Der im Jahre 1913 geborene Beschwerdeführer war Besitzer einer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G. Auf Grund zweier vom Beschwerdeführer beim Rückwärtsfahren verursachter Verkehrsunfälle mit Sachschaden (am 28. Juni und am 9. Juli 1992) regte der Gendarmerieposten Weiz bei der Bezirkshauptmannschaft Weiz eine Überprüfung der Eignung des Besc... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §38 Abs1 litc;KDV 1967 §38 Abs3;KFG 1967 §67 Abs3;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §75 Abs2;
Rechtssatz: Das - im Zuge einer gem § 38 Abs 1 lit c KDV durchgeführten Prüfungsfahrt - zweimalige "Übersehen" von Verkehrszeichen und wiederholte Verstöße gegen die Fahrregeln (bezüglich Vorrang, Überholen, Wahl der Fahrgeschwindigkeit) zeigten deutlich das Unvermögen des Bf, beim Len... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin nach dem ersten Satz des § 75 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, sich binnen sechs Wochen von der Zustellung dieses Bescheides an "zum Zwecke der Erstattung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B gemäß § 67 Abs. 3 KFG 1967, nach vorheriger Terminvereinbarung, bei dem gemäß § 126 KFG 1967 bestellten Sachverständigen für die Lenkerprüfung, Herrn ... bei d... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §67 Abs3;KFG 1967 §75 Abs2;
Rechtssatz: Auch begründete Bedenken gegen die fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Gruppe, für die die konkrete Lenkerberechtigung besteht, können zum Anlaß für die Erlassung einer Aufforderung nach dem ersten Satz des § 75 Abs 2 KFG genommen werden. Dabei zählt zur fachlichen Befähigung auch, mit einem Kraftfa... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §67 Abs3;KFG 1967 §75 Abs2;
Rechtssatz: Sowohl Schwierigkeiten bei der raschen und gefahrlosen Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs - wie sie in manchen Verkehrssituationen geboten sein kann - als auch das Befahren einer Straße mit einer geringeren als der den Verhältnissen entsprechenden Mindestgeschwindigkeit (§ 20 Abs 1 letzter Satz StVO) stellen Vorfälle dar, welche g... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. Oktober 1990 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 1989 auf Verlängerung der Gültigkeit seiner bis 23. Dezember 1989 befristeten Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen B und F gemäß § 64 Abs. 2 KFG 1967 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: Grund für die Abweisung des Antrages des Besch... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §67 Abs2;KFG 1967 §67 Abs3;
Rechtssatz: Die Beurteilung der fachlichen Befähigung erfordert ein Gutachten gem § 67 Abs 3 KFG und ist nicht allein auf Grund einer Beobachtungsfahrt möglich. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1990110217.X02 Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §37;AVG §39 Abs2;KFG 1967 §64 Abs2;KFG 1967 §67 Abs3;
Rechtssatz: Das Ermittlungsverfahren ist gem § 39 Abs 2 AVG 1950 von Amts wegen zu gestalten. Es entsprach daher dem Gesetz, wenn die bel Beh, die das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkerberechtigung zu prüfen hatte, den Beschwerdeführer zu einem bestimmten Termin zum Zweck... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §67 Abs3;KFG 1967 §67 Abs4;KFG 1967 §70;
Rechtssatz: Ist im Falle eines Antrages auf Wiedererteilung der Lenkerberechtigung § 67 Abs 4 KFG anzuwenden, rechtfertigt das Fehlen einer Fahrpraxis durch einen die 18-monatige Frist des § 67 Abs 4 legcit übersteigenden Zeitraum hindurch auch dann die Forderung nach der neuerlichen Ablegung einer Lenkerprüfung, wenn eine allfäll... mehr lesen...