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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Rechtssatz
Auch wenn die von einer unzuständigen Beh vorgenommenen Ermittlungen in einem von der zuständigen Beh durchgeführten Verfahren berücksichtigt werden können, ersetzen sie doch nicht die von der zuständigen Beh gem § 67 Abs 2 und Abs 3 KFG einzuholenden Gutachten (hier: Die Nichterteilung der Lenkerberechtigung an den Bf, welcher sich - im Hinblick auf die bei einer unzuständigen Beh abgelegte Lenkerprüfung - nicht der von der zuständigen Beh angeordneten Lenkerprüfung unterzog, erfolgte zu Recht).
Schlagworte
rechtswidrig gewonnener BeweisBeweismittel unzuständige BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110081.X02Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011