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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §67 Abs3;Rechtssatz
Auch begründete Bedenken gegen die fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Gruppe, für die die konkrete Lenkerberechtigung besteht, können zum Anlaß für die Erlassung einer Aufforderung nach dem ersten Satz des § 75 Abs 2 KFG genommen werden. Dabei zählt zur fachlichen Befähigung auch, mit einem Kraftfahrzeug der betreffenden Gruppe auf eine Weise umgehen zu können, die die Inbetriebnahme und das Lenken ohne Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere in Einhaltung der beim Lenken von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr einzuhaltenden Rechtsvorschriften, gewährleistet. Außer der Kenntnis der zur Bedienung des Kraftfahrzeugs erforderlichen Vorrichtungen und deren Funktionsweisen umfaßt die fachliche Befähigung auch die praktische Beherrschung derselben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992110196.X01Im RIS seit
11.07.2001