Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 07.08.2007 wurde E K, Inhaberin der Fahrschule P H, H, W 1, die ihr erteilte Bewilligung zum Betrieb einer Fahrschule entzogen. Dieser Bescheid wurde einerseits damit begründet, dass der Fahrschulbetrieb der gegenständlichen Fahrschule P in H seit Jänner 2007 eingestellt und damit der Tatbestand des § 115 Abs 1 KFG erfüllt sei, demzufolge die Fahrschulbewilligung zu entziehen ist, wenn der Fahrschulbetrieb mehr als sech... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 115 Abs 1 (zweiter Fall) KFG ist die Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs 3) zu entziehen, wenn der Betrieb der betreffenden Fahrschule mehr als sechs Monate ununterbrochen geruht hat. Ein ununterbrochenes Ruhen eines Fahrschulbetriebes liegt vor, wenn die Fahrschule nach Eröffnung eines Konkurses keine verfügbaren Räumlichkeiten, Lehrpersonen sowie Schulfahrzeuge mehr besitzt und der Masseverwalter die verbliebenen Fahrschüler mit der gegenständlichen Fahrschulbewilligung n... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz (im Folgenden kurz belangte Behörde) wurde das Ansuchen des Herrn DI (FH) A K, Inhaber der Fahrschule M in G, L 33, auf Erweiterung der Fahrschulbewilligung auf den Standort G, P 135 gemäß § 109 Abs 1j KFG abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass gemäß § 109 Abs 1 lit. j Kraftfahrgesetz nur eine Fahrschulbewilligung erteilt werden könnte und den Behauptungen des Berufungswerbers, dass er kein... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 109 Abs 1 lit j KFG darf die Fahrschulbewilligung nur natürlichen Personen erteilt werden, die noch keine Fahrschulbewilligung besitzen, wobei nach § 111 Abs 2 KFG im Bescheid über die Fahrschulbewilligung anzuführen ist, an welchem Standort die Fahrschule errichtet werden darf. Gemäß § 108 Abs 3 KFG bedürfen die Errichtung einer Fahrschule und die Verlegung ihres Standortes der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde; das Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Tirol den Antrag des Herrn A. vom 09.10.1999 gemäß § 108 Abs3 iVm § 109 Abs1 lite und Abs2 des Kraftfahrgesetzes 1967 in der geltenden Fassung abgewiesen und die Genehmigung zur Errichtung einer Fahrschule für die Ausbildung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung der Klassen A und B im Standort L. versagt. In der Begründung: wurde ausgeführt, dass durch die Ablegung der Reifeprüfung am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für B... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufung wird stattgegeben. Frau A, geb. am 17.11.1958, wohnhaft in B, wird die Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule mit dem Standort in S, mit der Ausbildungs- und Weiterbildungsberechtigung für die Kraftfahrzeuggruppen A und B unter folgender Bedingung erteilt: Die Antragstellerin hat den Nachweis über die Kenntnisse nachstehender Rechtsvorschriften zu erbringen: Straßenverkehrsordnung 1960; I. Abschnitt (Allgemeines), II. Abschnitt (Fahrregeln), III. Abschnitt (Be... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid vom 26.9.1994, Zl MA 67 - 6/448/94, wies der Landeshauptmann von Wien das Ansuchen der Frau Leopoldine S um Erteilung der Fahrschulbewilligung für die Kraftfahrzeuggruppe B im Standort Wien, S-Straße gemäß §§ 108 Abs 3 iVm 109 Abs 1 lit e (erg KFG 1967 - KFG) ab. Zugleich wurde das Ansuchen der Frau Leopoldine S um Befreiung vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung der im § 109 Abs 1 lit e angeführten Schulbildung gemäß § 109... mehr lesen...