TE UVS Steiermark 2008/03/26 41.7-2/2007

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Veröffentlicht am 26.03.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erik Hanel über die Berufung der E K, vertreten durch H, B, A und Partner, Rechtsanwälte GmbH in G, S 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 07.08.2007, GZ: 11.0FA1/2007-34, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird die Berufung abgewiesen.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 07.08.2007 wurde E K, Inhaberin der Fahrschule P H, H, W 1, die ihr erteilte Bewilligung zum Betrieb einer Fahrschule entzogen. Dieser Bescheid wurde einerseits damit begründet, dass der Fahrschulbetrieb der gegenständlichen Fahrschule P in H seit Jänner 2007 eingestellt und damit der Tatbestand des § 115 Abs 1 KFG erfüllt sei, demzufolge die Fahrschulbewilligung zu entziehen ist, wenn der Fahrschulbetrieb mehr als sechs Monate ununterbrochen geruht hat. Überdies begründete die Bezirkshauptmannschaft Hartberg ihren Bescheid damit, dass bei der Berufungswerberin die in § 109 KFG angeführten persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulbewilligung nicht mehr vorlägen, des Weiteren die in § 110 Abs 1 lit a KFG angeführten sachlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben wären und schließlich die Verpflichtungen gemäß § 114 Abs 6a KFG nicht eingehalten worden wären. Diesbezüglich führt die Bezirkshauptmannschaft Hartberg wie folgt aus: Die Fahrschulinhaberin Frau E K hat mit der a Unternehmens- und Logistik GmbH einen Kooperationsvertrag geschlossen, um eine Fahrschule - nämlich die Fahrschule P H - zu betreiben. Frau E K als Fahrschulinhaberin bzw. Fahrschulbesitzerin ist auf den Abschluss dieses Kooperationsvertrages angewiesen gewesen, um nach den Bestimmungen des KFG, § 110 bzw. 112, eine Fahrschule aus sachlichen Überlegungen heraus, betreiben zu können. Erst aufgrund dieses Kooperationsvertrages erlangte Frau E K die Verfügungsberechtigung über die Zweigniederlassung der a Unternehmensservice und Logistik GmbH - siehe auch Firmenbuchauszug Zweigniederlassung 002. Des weiteren wurde von der a GmbH die gesamte Infrastruktur der Fahrschule neben den Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt. Im Speziellen waren dies die benötigten Fahrschulfahrzeuge, welche die a GmbH nicht nur für Frau E K in H, sondern auch für Frau K in D zur Verfügung stellte. Aufgrund dieses Kooperationsvertrages, welcher im Übrigen den Bestimmungen des § 109 des Kraftfahrgesetzes widerspricht, hat sich die Inhaberin der Fahrschule verpflichtet, gegen ein monatliches Entgelt in der Höhe von 700,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, ihre fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Fahrschule der a als Kooperationspartner zur Verfügung zu stellen. Dadurch ist erhellt, dass die a GmbH selbst nicht im Besitze einer Berechtigung für den Betrieb einer Fahrschule gewesen ist und sich Konzessionsinhaber bzw. Berechtigter für die Fahrschulausbildung bedient hat und diesen die notwendige Infrastruktur in Form von Gebäude, Fahrlehrern und Fahrschulfahrzeugen zur Verfügung gestellt hat. Daraus wiederum ergibt sich, dass aufgrund dieser Kooperationsverträge ein schlichtes Umgehungsgeschäft bewerkstelligt wurde. Der Kooperationsvertrag selbst ist so abgefasst, dass das Recht des Fahrschulinhabers bzw. Fahrschulbesitzers soweit entkleidet ist, dass dieser gegenüber Dritten bzw. der Behörde keinerlei unternehmerische Tätigkeit entfalten kann. Besonders bemerkenswert in diesem Zusammenhang erscheint jener Passus, dass der Inhaber der Fahrschule sich verpflichtet, während der Gültigkeit dieser Vereinbarung eine Fahrschulkonzession bzw. Fahrschulbewilligung gegenüber der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde nicht einseitig zu widerrufen oder sonst irgendwelche Handlungen zu setzen bzw. zu unterlassen, welche den Entzug der Fahrschulkonzession bzw. Fahrschulbewilligung nach sich ziehen. Diese unter Punkt II. verfasste Einschränkung der Handlungsfreifähigkeit des Kooperationspartners ist notwendig, da der handelsrechtliche Geschäftsführer der a GmbH nicht über die entsprechenden Berechtigungen im Sinne des Kraftfahrgesetzes verfügte und um den Betrieb einer Fahrschule zu gewährleisten, entsprechende Konzessionsinhaber vertraglich verpflichten musste. Diese Vorgehensweise, welche eine zeitlang ohne Probleme bzw. ohne weitere Kontrollen funktionierte, widerspricht wiederum der Bestimmung des § 109 Abs. 1 lit.d KFG, wonach die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule vom Fahrschulinhaber bzw. vom Inhaber der Fahrschulbewilligung zu erwarten ist. Im Punkt IV. dieser Kooperationsvereinbarung legt die a Fahrschul- und Logistik GmbH weiters fest, dass sämtliche Umlagen, wie Kammer- und Grundumlage, von a getragen werden. A hat auch alle Gebühren für Ansuchen bei Behörden, welche jedoch vom Kooperationspartner eigenhändig zu unterfertigen sind, wie beispielsweise Fahrlehrerausweise, Standortverlegungen etc. zu tragen. A verpflichtet sich, den Kooperationspartner hinsichtlich der Haftung für diese Beträge, soweit sich diese auf gegenständliche Vereinbarungen beziehen, schad- und klaglos zu halten. Über diese Kooperationsvereinbarung hinausgehende Leistungen wird mit Frau K ein Stundenhonorar von 11 Euro zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart. Diese Leistungen sind sowohl schriftlich zu beauftragen, als auch zu dokumentieren. Aus diesem Absatz des Punktes IV. der Kooperationsvereinbarung wiederum lässt sich erklären, dass Frau E K, welche gemäß § 109 Abs. 1 lit. c auch die Leistungsfähigkeit der Fahrschule gewährleisten muss, jeglichen unternehmerischen Risikos entkleidet wurde. Herr G R als handelsrechtlicher Geschäftsführer hat somit auch die finanzielle Leitung der Fahrschule P, Inhaberin K, durchgeführt, und leistete sich Frau E K für über diese Kooperationsvereinbarungen hinausgehende Leistungen gegen Entgelt zu beschäftigen. Daraus wiederum resultiert, dass Frau E K einerseits nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes als selbstständig handelnde Unternehmerin hätte tätig sein sollen, zum Anderen als Lohnempfängerin der a für Leistungen entlohnt wurde. Aufgrund der Formulierung VI. in dieser Vereinbarung - Konkurrenzverbot - ist die Rolle des Fahrschulinhabers noch näher in die eines unselbständig Erwerbstätigen gerückt worden, da für einen Selbständigen ein Konkurrenzverbot, wie dies in Angestellten-Verträgen durchaus üblich sein kann, prinzipiell nicht vorgesehen ist. Zusammenfassend stellte die Erstbehörde auf Grund des Obgesagten fest, dass die Vertrauenswürdigkeit der Berufungswerberin als nicht gegeben angesehen werde, wobei dies vor allem auf Grund der Verflechtungen - Umgehungskonstruktionen bei Betrieb der Fahrschule P H gegeben sei; schließlich seien auch die sachlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, da die Fahrschule P weder verfügbare Büroräumlichkeiten, noch Lehrpersonen, noch Schulfahrzeuge hätte und abschließend der Durchführungspflicht nach § 114 Abs 6a KFG die Berufungswerberin nicht nachgekommen sei. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in der E K durch ihren Rechtsvertreter zusammenfassend ausführt, dass die Fahrschulbewilligung der Berufungswerberin tatsächlich nicht mehr als sechs Monate geruht hätte, da der Masseverwalter nach dem Konkurs der a Unternehmensservice und Logistik GmbH die gegenständliche Fahrschule bis 31.01.2007 weiterbetrieben hätte und die Berufungswerberin noch vor Ablauf der sechs Monate am 24.07.2007 bei der Burgenländischen Landesregierung die Verlegung der Konzession vom bisherigen Standort H auf den neuen Standort in G beantragte. Diese Zeit sei bis zur Bewilligung der Verlegung keinesfalls in die sechsmonatige Frist einzurechnen, zumal diesfalls die Voraussetzungen für die Entziehung der Konzession von der Willkür der zuständigen Behörde abhängen würden. Zu den weiteren von der Erstbehörde angezogenen Entziehungsgründen gemäß § 115 Abs 2 lit a, b und c KFG bringt E K vor, dass der Kooperationsvertrag zwischen ihr und ihren Kooperationspartnern, nämlich dem Eigentümer der Fahrschule und dem Konzessionsinhaber, keinesfalls die Befugnis und Aufgaben der Berufungswerberin gegenüber der Behörde beschneidet. Es könne keine Rede davon sein, dass es sich hiebei um eine unselbstständige Erwerbstätigkeit der Berufungswerberin handle und bestünden in der Steiermark eine Vielzahl derartiger Kooperationen zwischen Fahrschuleigentümern und Konzessionsinhabern, die allesamt von den zuständigen Behörden seit Jahren toleriert und genehmigt worden wären. Es könne daher keinesfalls von einem Umgehungsgeschäft die Rede sein und habe gerade die belangte Behörde selbst die seinerzeitige Übertragung der Konzession von G nach H genehmigt. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der am 12.02.2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie des vorliegenden Verfahrensaktes der Behörde erster Instanz und des Strafaktes des Landesgerichtes für Strafsachen Graz geht die Berufungsbehörde von folgendem, als erwiesen angenommenen Sachverhalt aus: Die Berufungswerberin betrieb zwischen 1980 und 2000 die Fahrschule E in L mit den Standorten S, B A und L. Die Berufungswerberin war Inhaberin der Fahrschulbewilligung für alle drei Fahrschulen und gleichzeitig auch Besitzerin und leitete die Fahrschulen selbst. Im Jahr 2000 wurde über die Fahrschule E der Konkurs eröffnet, wobei die Berufungswerberin den Konkursantrag selbst stellte. Schließlich erwarb DI H M im Wege des Zwangsausgleichs die Fahrschule E und schloss die Berufungswerberin mit diesem in Form der I, Consulting und Service GmbH, wo DI M Geschäftsführer war, einen Kooperationsvertrag in der Weise ab, als die Berufungswerberin ihre Fahrschulbewilligungen zur Verfügung stellte und er ihr dafür die von ihr erworbenen Fahrschulen samt Inventar zur Verfügung stellte. In weiterer Folge kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den beiden Vertragspartnern und kündigte schließlich die Berufungswerberin den Kooperationsvertrag mit der I GmbH. Im Mai 2005 schloss die Berufungswerberin mit der Firma a einen neuen Kooperationsvertrag und übertrug ihre drei Fahrschulbewilligungen auf Standorte nach G, wobei diese Übertragungen bescheidmäßig genehmigt wurden. Anfang 2006 wurden zwei Konzessionen auf Standorte nach D bzw H mit dem Namen P übertragen und ebenso durch die zuständigen Bezirkshauptmannschaften bescheidmäßig genehmigt. Die Berufungswerberin führte demnach von Februar 2006 bis Mitte Dezember 2006 alle drei Standorte in G, D und H allein, wobei für keinen der Standorte ein eigener Fahrschulleiter bestellt wurde. Mitte Dezember 2006 ging nun der Vertragspartner der Berufungswerberin, die a GmbH, in Konkurs. Der Masseverwalter schloss dann mit der Berufungswerberin eine Vereinbarung der Gestalt ab, als diese bis 31.01.2007 die Fahrschule weiterführte, wobei hiefür die Konzession der Berufungswerberin verwendet wurde.

Nichts desto trotz existierte die Fahrschule physisch nicht, denn

die Ausbildung der Fahrschüler wurde mit Fahrzeugen der in H

etablierten Fahrschule S durchgeführt, da die Fahrschule P über

keinerlei Schulfahrzeuge, Fahrlehrer, elektronische Ausrüstung etc

mehr verfügte. Die Berufungswerberin brachte hiezu vor, dass sie

für dieses Monat aus der Konkursmasse bezahlt wurde, jedoch sie

selbst keinerlei Tätigkeit für den Masseverwalter entfaltete. Am

24.07.2007 stellte die Berufungswerberin ein Ansuchen, gerichtet

an die Burgenländische Landesregierung, Verkehrsabteilung,

innerhalb dessen sie die Übertragung der gegenständlichen

Konzession in H auf einen neuen Standort nach G samt

Namensänderung des Firmenwortlautes auf Fahrschule S, Inhaber E K,

beantragte. Soweit dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die

Steiermark bekannt, ist über dieses Ansuchen bis dato seitens der

zuständigen burgenländischen Behörde keine Entscheidung getroffen

worden, wobei jedoch zweifellos auf Grund der klaren Bestimmung

des § 108 Abs 3 zweiter Halbsatz KFG eine derartige Übertragung in

ein anderes Bundesland nicht möglich erscheint. Rechtliche

Beurteilung: Gemäß § 115 Abs 1 KFG ist die Fahrschulbewilligung (§

108 Abs 3) zu entziehen, wenn der Fahrschulbetrieb mehr als ein

Jahr nach der Erteilung der Fahrschulbewilligung nicht begonnen

oder mehr als sechs Monate ununterbrochen beruht hat. Gemäß § 115

Abs 2 KFG ist die Fahrschulbewilligung ganz oder nur hinsichtlich

bestimmter Klassen oder Unterklassen zu entziehen, wenn a) ihr

Besitzer die im § 109 angeführten persönlichen Voraussetzungen für

die Erteilung der Fahrschulbewilligung nicht mehr erfüllt; ... b)

die im § 110 Abs 1 lit a angeführten sachlichen Voraussetzungen

nicht mehr gegeben sind, c) ... d) Die Verpflichtungen gemäß § 114

Abs 6a nicht eingehalten werden. Gemäß § 109 Abs 1 KFG darf eine

Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs 3) nur natürlichen Personen und

nur Personen erteilt werden, die a) ... b) Vertrauenswürdig sind,

c) die Leistungsfähigkeit der Fahrschule gewährleisten, d) auch im

Hinblick auf die Lage ihres Hauptwohnsitzes die unmittelbare

persönliche Leitung der Fahrschule erwarten lassen, e) ... Gemäß §

110 Abs 1 lit a KFG darf die Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs 3) nur erteilt werden, wenn die für die theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern erforderlichen Räume und die Mittel für Lehrpersonen, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge sichergestellt sind. Gemäß § 114 Abs 6a KFG muss die im § 10 Abs 2 FSG angeführte Schulung in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens einmal in jedem Vierteljahr, in sonst üblicher Weise angekündigt und für allfällige Bewerber durchgeführt werden. Unbestritten blieb, dass die gegenständliche Fahrschule P, Inhaberin E K, am Standort H, W 1, zumindest seit Jahresbeginn 2007 nicht mehr existiert. Der Fahrschulbetrieb ruht zweifelsohne daher seit mehr als sechs Monaten, woran auch die Tatsache, dass im Jänner 2007 der Masseverwalter mit der Konzession der Berufungswerberin die noch vorhandenen Schüler fertig ausbildete, nichts änderte, da dies tatsächlich nicht durch die Fahrschule P erfolgte, sondern durch die ebenfalls in H etablierte Fahrschule S. Die Berufungswerberin steht auf dem Standpunkt, dass die sechsmonatige Frist erst mit 01.02.2007 zu laufen begonnen hätte und mit dem Ansuchen an die Burgenländische Landesregierung auf Übertragung der Konzession ins Burgenland vom 24.07.2007 sozusagen unterbrochen wäre. Dieser Rechtsauffassung kann seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark nicht näher getreten werden. Die Bestimmung des § 115 Abs 1 KFG ist diesbezüglich klar und deutlich und lässt keinen Raum für extensive Interpretationen. Ein Konzessionsinhaber hat daher, wenn der Fahrschulbetrieb ruht, innerhalb dieser sechsmonatigen Frist eine allfällige Übertragung an einen anderen Standort zu erwirken und hat es sich die Berufungswerberin selbst zuzuschreiben, wenn sie sozusagen im allerletzten Moment noch vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist eine Übertragung ihrer Konzession auf einen anderen Standort versucht. Folgt man nämlich der Rechtsansicht der Berufungswerberin, die Zeit ab Antragstellung bis zur Bewilligung der Verlegung sei in die sechsmonatige Frist nicht einzurechnen, hätte es ein Fahrschulinhaber, der an seinem Standort den Fahrschulbetrieb ruhen lässt, in der Hand, die sechsmonatige Frist beispielsweise durch mehrere Verlegungsanträge hintereinander bei verschiedenen Behörden willkürlich zu verlängern. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass - wie bereits oben erwähnt - der gegenständliche Antrag an die Burgenländische Landesregierung auf Verlegung des Standortes nach G ohnehin nicht genehmigungsfähig ist, da er der klaren Bestimmung des § 108 Abs 3 KFG widerspricht. Zusammenfassend steht fest, dass bis dato der Fahrschulbetrieb der Fahrschule P, Inhaberin E K, mit dem Standort H, W 1, ununterbrochen ruht und die sechsmonatige Frist des § 115 Abs 1 KFG jedenfalls bei weitem überschritten ist. Die Zeit ab Antragstellung bis zur Bewilligung einer Verlegung ist jedenfalls nach Ansicht der Berufungsbehörde keinesfalls in diese Frist einzurechnen und war daher schon aus diesem Grund der Berufung kein Erfolg beschieden und die Entziehung der gegenständlichen Fahrschulbewilligung durch die Bezirkshauptmannschaft Hartberg zu bestätigen. Aber auch der weitere Entziehungsgrund des § 115 Abs 2 lit d KFG liegt vor, da unbestrittenermaßen die Berufungswerberin der Verpflichtung, die in § 10 Abs 2 FSG angeführte Schulung in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens einmal in jedem Vierteljahr, in sonst üblicher Weise angekündigt und für allfällige Bewerber durchgeführt werden muss, mangels Existenz von Fahrschulfahrzeugen, Lerncomputer etc nicht nachgekommen ist. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen zum weiteren, von der Behörde erster Instanz angezogenen Entziehungsgrund, nämlich der mangelnden Vertrauenswürdigkeit der Berufungswerberin.

Schlagworte
Fahrschulbewilligung Entziehung ruhen Konkurs
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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