TE UVS Steiermark 2006/11/10 41.16-1/2006

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Veröffentlicht am 10.11.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl Heinz Liebenwein über die Berufung des Herrn DI (FH) A K, Inhaber der Fahrschule M mit dem Standort in G, L 33, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 18.08.2006, GZ: A4-F23/2004, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 123 Abs 1a KFG wird die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe vollinhaltlich bestätigt, als die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des KFG im Spruch wie folgt zu lauten haben: §§ 108 Abs 1 und 3, 111 Abs 2 und 3 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967 idgF.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz (im Folgenden kurz belangte Behörde) wurde das Ansuchen des Herrn DI (FH) A K, Inhaber der Fahrschule M in G, L 33, auf Erweiterung der Fahrschulbewilligung auf den Standort G, P 135 gemäß § 109 Abs 1j KFG abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass gemäß § 109 Abs 1 lit. j Kraftfahrgesetz nur eine Fahrschulbewilligung erteilt werden könnte und den Behauptungen des Berufungswerbers, dass er keine weitere Fahrschulbewilligung beantrage, sondern lediglich eine Erweiterung des Standortes keine Berechtigung zukomme, zumal es für die Genehmigung eines weiteren Standorts keine rechtliche Grundlage gebe. Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass aus keiner Bestimmung des an sich sehr präzise formulierten KFG hervorgehe, dass sich eine Fahrschulbewilligung nur auf eine Lokalität beschränken müsste. In § 113 KFG werde eine Anwesenheitsdauer im Ausmaß von 20 Wochenstunden als ausreichend angeführt, weshalb die Leitung von zwei Fahrschulen eines Fahrschulbesitzers kein Problem darstelle, insbesondere wenn auch die Lokalitäten der Fahrschule und der Wohnsitz des Eigentümers sich in örtlicher Nähe befänden. Die Praxis in der Steiermark zeige, dass es durchaus möglich sei, Fahrschulen an mehreren Standorten zu betreiben, welche sogar teilweise von Personen geleitet würden, welche die Voraussetzungen des § 109 nicht zur Gänze erfüllen würden. Allein deshalb widerspreche es dem Gleichheitsgrundsatz und auch dem Grundsatz der Erwerbsfreiheit, in dieser Angelegenheit negativ zu entscheiden. Zufolge dieses Vorbringens wurde zu den Behauptungen in der Berufung zunächst eine informative Stellungnahme der Wirtschaftskammer Steiermark, Sektion Verkehr, Fachgruppe der Fahrschulen, eingeholt und in dieser am 05.10.2006 ausgeführt: Zu Ihrer Anfrage hinsichtlich des Ansuchens um Erweiterung der Fahrschulbewilligung der Fahrschule M darf ich mitteilen, dass gemäß § 109 Abs. 1 KFG einer natürlichen Person gemäß lit. j nur eine Fahrschulbewilligung erteilt werden darf. Hinsichtlich der vom Berufungswerber vorgebrachten Behauptung, wonach es möglich sie, Fahrschulen an mehreren Standorten zu betreiben, darf ausgeführt werden, dass grundsätzlich in der Steiermark jeder Fahrschulstandort durch einen eigenen Bewilligungsinhaber betrieben wird, wenn auch teilweise gemeinsame Firmenbezeichnungen verwendet werden (zB Easy Drivers, Piccadilly, etc.). Dazu ist weiters anzumerken, dass durch eine in der Vergangenheit andere gesetzliche Grundlage kurzfristig die Möglichkeit bestand, eine zweite Fahrschulbewilligung zu erhalten. Auf derzeitiger Grundlage des KFG ist dies seit rund 15 Jahren nicht mehr möglich. Gemäß § 114 Abs. 5 KFG ist es jedoch möglich Fahrschulkurse außerhalb des Standortes der Fahrschule in Form eines Außenkurses abzuhalten, dies unter den dort angeführten Voraussetzungen. In Wahrung des Parteiengehörs hat der Berufungswerber zu dieser Stellungnahme am 19.10.2006 eine schriftliche Äußerung abgegeben und in dieser vorgebracht, dass die Behauptung in der Stellungnahme der Fachgruppe der Fahrschulen, dass jeder Fahrschulstandort in der Steiermark durch einen eigenen Bewilligungsinhaber betrieben werde, unrichtig sei. Wie aus der Beilage entnommen werden könne, sei zum Beispiel Frau E K Bewilligungsinhaberin von drei Fahrschulen, Herr F, Herr Ing. K, Bewilligungsinhaber von jeweils zwei Standorten etc. Offensichtlich sei es doch möglich, mit einer Fahrschulbewilligung mehrere Standorte zu betreiben, da man nur eine Fahrschulbewilligung bekommen könne (§ 109 Abs 1 lit. j KFG). Auch eine dubiose frühere Gesetzeslage könne nicht der Grund dafür sein, dass bestimmte Personen mehrere Fahrschulstandorte betreiben dürfen, da zB die Fahrschule R, Inh. E K erst seit etwas mehr als einem Jahr existiere (siehe Beilage). Als Gegenargument für das Betreiben mehrerer Standorte werde in diversen Kommentaren zum KFG immer die Anwesenheitsdauer für die persönliche Leitung (20 Stunden pro Woche) in einer Fahrschule ins Treffen geführt. Daraus ergebe sich, dass entweder jeder oder niemand in der Lage sein könne, die erforderliche Anwesenheitszeit pro Fahrschule aufzubringen. Es müsse doch wohl für alle das gleiche Recht gelten! Wenn also Frau K in der Lage sei sogar drei Standorte zu betreiben (siehe Beilage), die außerdem noch sehr weit voneinander entfernt sind, müsse es auch ihm möglich sein, wenigstens zwei Standorte in G zu betreiben. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat als sachlich und örtlich zuständige Berufungsbehörde erwogen: Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Auf Grundlage des der Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Behörde I. Instanz werden zunächst nachstehende Feststellungen getroffen: Der Berufungswerber ist Inhaber der Fahrschule M zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, D, E und F am Standort in G, L 33 (siehe dazu Standortverlegungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 01.10.2004). Mit Eingabe vom 24.01.2006 stellte Herr DI (FH) A K als Inhaber der Fahrschule M - G den Antrag um Erweiterung seiner Fahrschulbewilligung auf den Standort P 135/ Stock; G und führte im diesbezüglichen Ansuchen unter Bemerkung an, dass er nicht um eine zweite Fahrschulbewilligung ansuche, was § 109 Abs 1 lit. j KFG widersprechen würde, sondern um eine Erweiterung seiner schon bestehenden Fahrschulbewilligung auf einen weiteren Standort. Dieses Ansuchen wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ab und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen - wie ausgeführt - damit, dass die umfassend zitierten gesetzlichen Bestimmungen nur die Bewilligung zum Betrieb einer Fahrschule zulassen würden. Unter Berücksichtigung der ergänzenden Ermittlungsergebnisse, insbesonders auch der Stellungnahme des Berufungswerbers vom 19.10.2006 ist nunmehr in rechtlicher Hinsicht auszuführen: Gemäß § 108 Abs 1 KFG ist das Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung und das entgeltliche Weiterbilden von Besitzern einer Lenkberechtigung durch Vertiefung bereits erworbener Kenntnisse unbeschadet der § 4 Abs 9 erster Satz FSG und der §§ 119 bis 122b nur im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule zulässig. Gemäß § 108 Abs 3 KFG bedürfen die Errichtung einer Fahrschule und die Verlegung ihres Standortes der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde; die Verlegung des Standortes ist nur innerhalb desselben Bundeslandes zulässig. Der Betrieb der Fahrschule darf erst aufgenommen werden, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde die Genehmigung hiezu erteilt hat (§ 112 Abs 1). Gemäß § 109 Abs 1 lit. j KFG darf eine Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs 3) unter weiteren näher bezeichneten Voraussetzungen nur natürlichen Personen erteilt werden, die noch keine Fahrschulbewilligung besitzen; dies gilt nicht für die Ausdehnung auf weitere Klassen oder Unterklassen am genehmigten Standort. Gemäß § 111 Abs 2 KFG ist im Bescheid über die Fahrschulbewilligung anzuführen, an welchem Standort die Fahrschule errichtet werden darf. Gemäß § 111 Abs 3 KFG gelten für die Bewilligung der Verlegung des Standortes einer Fahrschule Abs 2 sowie § 110 sinngemäß. Gemäß § 114 Abs 5 KFG ist das Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Aus den zuvor zitierten gesetzlichen Bestimmungen geht nach Ansicht der erkennenden Behörde in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Feststellungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides seitens der belangten Behörde unzweifelhaft hervor, dass das derzeit in Geltung befindliche Regime des KFG keine rechtlichen Grundlagen für die beantragte Erweiterung einer bestehenden Fahrschulbewilligung auf einen anderen (zweiten) Standort vorsieht. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen neben der im Anlassfall nicht relevanten Bewilligung für eine bloße Standortverlegung und die im Anlassfall ebenfalls nicht beantragte Bewilligung zur Abhaltung von Außenkursen außerhalb des genehmigten Standortes keine im Sinne des vom Berufungswerber gestellten Antrags vorgesehene Bewilligung vor. Ungeachtet der vom Berufungswerber seinen eigenen Ausführungen zufolge ausdrücklich nicht beantragten Erteilung für eine zweite Fahrschulbewilligung sui generis - einem solchen Begehren steht, wie von ihm selbst zutreffend ausgeführt die Regelung des § 109 Abs 1 lit. j KFG entgegen - ergibt sich demnach zweifelsfrei, dass die derzeit geltenden Bestimmungen des KFG die vom Berufungswerber beantragte Erweiterung seiner bestehenden Fahrschulbewilligung auf einen weiteren Standort nicht vorsehen, weshalb im Ergebnis das diesbezügliche Ansuchen seitens der belangten Behörde zu Recht abgewiesen wurde. Zum Vorbringen des Berufungswerbers, wonach die Praxis in der Steiermark zeige, dass es durchaus möglich sei, Fahrschulen an mehreren Standorten zu betreiben, ist auf die informative - eingangs der Begründung zitierte - Stellungnahme der Wirtschaftskammer Steiermark, Fachgruppe der Fahrschulen, hinzuweisen. Im Übrigen hat der Berufungswerber im Anlassfall nicht um eine zweite Fahrschulbewilligung angesucht, vielmehr um die vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht vorgesehene Erweiterung einer bestehenden Fahrschulbewilligung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und erübrigte sich deshalb auch ein näheres Eingehen auf das sonstige Vorbringen. Diese Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung getroffen werden.

Schlagworte
Fahrschulbewilligung Fahrschule Standort Erweiterung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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