Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch die Kammer 3, bestehend aus dem Vorsitzenden Dr. Klaus Dollenz und die weiteren Mitglieder Dr. Margit Pomaroli und Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn A., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. G., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.09.2000, Zahl IIb2-3-11-9-35/8 nach der am 09. Oktober 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs4 AVG wird die gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Tirol den Antrag des Herrn A. vom 09.10.1999 gemäß § 108 Abs3 iVm § 109 Abs1 lite und Abs2 des Kraftfahrgesetzes 1967 in der geltenden Fassung abgewiesen und die Genehmigung zur Errichtung einer Fahrschule für die Ausbildung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung der Klassen A und B im Standort L. versagt.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass durch die Ablegung der Reifeprüfung am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Berufstätige in Innsbruck am 17. Juni 1993 entsprechende allgemeine Kenntnisse im Sinne des § 109 Abs2 KFG 1967 nachgewiesen werden, jedoch durch diese Reifeprüfung folgende Ausbildungsgegenstände laut Lehrplanverordnung, BGBl 682/92, Anlage 1.4.6, Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau, Ausbildungszweig Kraftfahrzeugbau, nicht erbracht seien:
Mechanik IV. Jahrgang
Motorenbau IV. und V Jahrgang
Fahrzeugbau IV. und V. Jahrgang
Elektrotechnik IV. Jahrgang
Maschinenelemente III. Jahrgang
In einem ergänzenden Schreiben vom 20. März 2000 führte das Bundesministerium für Unterricht und Kulturelle Angelegenheiten auf, dass auf Grund des Lehrplanes des Studienganges Facility Management der Fachhochschule Kufstein der Nachweis folgender Lehrinhalte als gleichwertig mit der HTL-Ausbildung angesehen werden können:
Mechanik IV. Jahrgang
Elektrotechnik IV. Jahrgang
Maschinenelemente III. Jahrgang
Zugleich habe das Bundesministerium für Unterricht und Kulturelle Angelegenheiten festgestellt, dass für den Bereich Motorenbau IV. und V. Jahrgang sowie Fahrzeugbau IV. und V. Jahrgang der entsprechende Nachweis nicht erbracht sei.
Dagegen wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht und in dieser ausgeführt, dass es sich beim Studium ?Facility Management? um eine Ausbildung auf Hochschulniveau handle, welche Technik, Wirtschaft und Management beinhalte und mit dem akademischen Titel Diplomingenieur schließe. Der Fachhochschulverein habe bestätigt, dass auf Grund des hohen Ausbildungsniveaus eine der HTL gleichwertige Ausbildung gegeben sei. Der Begriff Gleichwertigkeit dürfe nicht mit deckungsgleich verwechselt werden. Im Übrigen sei allein durch die Wahlmöglichkeit der Reifeprüfung in einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt entweder in maschinen- oder elektrotechnischer Richtung klargelegt, dass nicht alle die vom Bundesministerium für Unterricht und Kulturelle Angelegenheiten geforderten Fächer von Mechnik bis Maschinenelemente Voraussetzung sein müssten. Im Übrigen werde auf Entscheidungen verwiesen und zwar Rechtsauskunft des Bundesministeriums für Verkehr 52.227/2-IV/1-80, in der festgestellt wurde, dass eine gleichwertige andere Schulausbildung auch durch Erlangen des akademischen Grades an der Universität für Bodenkultur in Wien, Fachrichtung Landwirtschaft gegeben sein könne. Dieses Studium decke bei weitem nicht die vom Bundesministerium für Unterricht und Kulturelle Angelegenheiten in der Stellungnahme vom 20.12.1999 angeführten Ausbildungszweige.
Auf Grund dieser Berufung wurde am 09. Oktober 2001 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und im Berufungsverfahren seitens des Bundesministeriums für Unterricht und Kulturelle Angelegenheiten in Wien mitgeteilt, dass nach Gegenüberstellung der Lehrinhalte des Lehrplanes der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau Ausbildungszweig Kraftfahrzeugbau (Lehrplanverordnung BGBl 682/92, Anlage 1.4.6,) im Lehrplan Facility Management der Fachhochschule Kufstein die Gegenstände Motorenbau IV und V. Jahrgang, Fahrzeugbau IV. und V. Jahrgang nicht abgedeckt sind.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:
Gemäß § 109 Abs1 KFG 1967 darf eine Fahrschulbewilligung nur natürlichen Personen und nur Peronen erteilt werden, die
a) österreichische Staatsbürger sind und das 27. Lebensjahr vollendet haben, wobei Angehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind.
b)
vertrauenswürdig sind,
c)
die Leistungsfähigkeit der Fahrschule gewährleisten können,
d)
auch im Hinblick auf die Lage ihres ordentlichen Wohnsitzes die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule erwarten lassen, sofern nicht ein Leiter im Sinne des § 113 Abs2 litb und c bestellt wird,
e) das Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität besitzen oder die Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich bestanden haben,
f) eine Fahrschullehrerberechtigung (§ 116) für die in Betracht kommenden Klassen oder Unterklassen von Kraftfahrzeugen besitzen,
g) seit mindestens drei Jahren eine Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse von Kraftfahrzeugen besitzen, für die Lenker ausgebildet werden sollen, und glaubhaft machen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahr mindestens drei Jahre lang solche Fahrzeuge tatsächlich gelenkt haben und nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sind; bei Bewerbern um eine Fahrschulbewilligung für die Klasse D ist jedoch nur eine Lenkberechtigung für die Klasse C und die Lenkpraxis mit Fahrzeugen dieser Klasse, sofern sie nicht auch in eine andere Klasse oder Unterklasse fallen, erforderlich,
h) glaubhaft machen, dass sie innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre, für Besitzer eines in der lite angeführten Diplome drei Jahre lang als Fahrschullehrer die für das Ausbilden von Lenkern erforderlichen Erfahrungen auf dem Gebiete des Kraftfahrwesens erworben haben, und die
i) noch keine Fahrschulbewilligung besitzen; dies gilt nicht für die Ausdehnung auf weitere Klassen und Unterklassen am genehmigten Standort.
Nach § 109 Abs2 KFG 1967 kann der Landeshauptmann vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung der im Abs1 lite angeführten Schulen befreien, wenn der Antragsteller eine gleichwertige andere Schulausbildung genossen hat. Eine solche Befreiung gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Nach § 136 litg legcit ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, unbeschadet der Abs2 und 3, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut; er hat das Einvernehmen zu pflegen bei der Vollziehung des § 109 Abs2 und § 125 Abs3 bezüglich der Frage der Gleichwertigkeit der Ausbildung an einer Höheren Lehranstalt mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelgenheiten.
Seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur wurde am 07.06.2001 mitgeteilt, dass nach Gegenüberstellung der Lehrinhalte des Lehrplanes der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau, Ausbildungszweig Kraftfahrzeugbau (Lehrplanverordnung BGBl Nr 682/92, Anlage 1.4.6) und dem Lehrplan Facility Management der Fachhochschule Kufstein, die Gegenstände Motorenbau IV und V. Jahrgang und Fahrzeugbau IV. und V. Jahrgang nicht abgedeckt sind und somit eine Gleichwertigkeit der Ausbildung nicht gegeben ist.
Auf Grund der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und der mangelnden Gleichwertigkeit war der Berufung keine Folge zu geben.