Gemäß § 115 Abs 1 (zweiter Fall) KFG ist die Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs 3) zu entziehen, wenn der Betrieb der betreffenden Fahrschule mehr als sechs Monate ununterbrochen geruht hat. Ein ununterbrochenes Ruhen eines Fahrschulbetriebes liegt vor, wenn die Fahrschule nach Eröffnung eines Konkurses keine verfügbaren Räumlichkeiten, Lehrpersonen sowie Schulfahrzeuge mehr besitzt und der Masseverwalter die verbliebenen Fahrschüler mit der gegenständlichen Fahrschulbewilligung nur durch eine andere Fahrschule am selben Ort und deren Fahrzeuge zu Ende ausbilden konnte. Anträge auf Verlegung des Standortes der Fahrschule führen, solange der Fahrschulbetrieb ruht, ebenfalls zu keiner Hemmung oder Unterbrechung der sechsmonatigen Frist. Die betreffende Fahrschulbewilligung wurde daher bereits nach § 115 Abs 1 KFG zu Recht entzogen.