RS UVS Steiermark 2006/11/10 41.16-1/2006

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Veröffentlicht am 10.11.2006
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Rechtssatz

Gemäß § 109 Abs 1 lit j KFG darf die Fahrschulbewilligung nur natürlichen Personen erteilt werden, die noch keine Fahrschulbewilligung besitzen, wobei nach § 111 Abs 2 KFG im Bescheid über die Fahrschulbewilligung anzuführen ist, an welchem Standort die Fahrschule errichtet werden darf. Gemäß § 108 Abs 3 KFG bedürfen die Errichtung einer Fahrschule und die Verlegung ihres Standortes der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde; das Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule ist nach § 114 Abs 5 KFG nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass im Kraftfahrgesetz eine Erweiterung einer Fahrschulbewilligung auf einen zweiten Standort nicht ermöglicht wird.

Schlagworte
Fahrschulbewilligung Fahrschule Standort Erweiterung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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