Gemäß § 109 Abs 1 lit j KFG darf die Fahrschulbewilligung nur natürlichen Personen erteilt werden, die noch keine Fahrschulbewilligung besitzen, wobei nach § 111 Abs 2 KFG im Bescheid über die Fahrschulbewilligung anzuführen ist, an welchem Standort die Fahrschule errichtet werden darf. Gemäß § 108 Abs 3 KFG bedürfen die Errichtung einer Fahrschule und die Verlegung ihres Standortes der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde; das Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule ist nach § 114 Abs 5 KFG nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass im Kraftfahrgesetz eine Erweiterung einer Fahrschulbewilligung auf einen zweiten Standort nicht ermöglicht wird.