Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch die Mitglieder Mag Werner Romano als Vorsitzender, Dr Irene Hollinger als Berichterin und Dr Ernst Schopf als Beisitzer über die Berufung der Frau Leopoldine S, vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26.9.1994, Zl MBA 67 - 6/448/94, entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Begründung:
Mit Bescheid vom 26.9.1994, Zl MA 67 - 6/448/94, wies der Landeshauptmann von Wien das Ansuchen der Frau Leopoldine S um Erteilung der Fahrschulbewilligung für die Kraftfahrzeuggruppe B im Standort Wien, S-Straße gemäß §§ 108 Abs 3 iVm 109 Abs 1 lit e (erg KFG 1967 - KFG) ab. Zugleich wurde das Ansuchen der Frau Leopoldine
S
um Befreiung vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung der im § 109 Abs 1 lit e angeführten Schulbildung gemäß § 109 Abs 2 KFG abgewiesen.
Begründet wurde dieser Bescheid im wesentlichen damit, daß der Antragstellerin insofern die persönliche Voraussetzung des § 109 Abs 1 lit e KFG fehle, da sie weder ein wie in diesem Paragraph gefordertes Reifeprüfungszeugnis noch irgendein anderes besitze. Aus diesem Grunde habe auch eine Befreiung von der gesetzlich geforderten
Schulbildung im Sinne des § 109 Abs 2 KFG nicht in Erwägung gezogen werden können, da die Antragstellerin keine gleichwertige andere Schulbildung genossen habe. Wie die Antragstellerin selbst ausführe, verfüge sie lediglich über eine Volksschulbildung, die durch zwei Jahre Haushaltungsschule ergänzt worden sei. Die Fahrschullehrerberechtigung habe ihr erst erteilt werden können, nachdem das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ihr mit Bescheid vom 2.5.1988 die Befreiung vom Erfordernis des Besitzes eines in Österreich gültigen Reifeprüfungszeugnisses als einer Vorraussetzung zur Erlangung der Fahrschullehrerberechtigung gemäß § 116 Abs 2 KFG erteilt hatte. Diese Befreiung sei aber für die
Erlangung einer Fahrschulbewilligung rechtlich belanglos. In ihrer fristgerechten Berufung an den Unabhängigen
Verwaltungssenat
Wien bringt die Antragstellerin im wesentlichen vor, daß das Erfordernis des § 109 Abs 1 lit e KFG in einem teleologisch weiten Sinne auszulegen sei. Der Gesetzgeber habe sicherstellen wollen, daß der Inhaber einer Fahrschulbewilligung über maschinen- oder elektrotechnische Kenntnisse von höherem Umfang verfügt. Ein Weg dazu
sei sicher die Absolvierung eines Studiums oder die angeführte Reifeprüfung, ein anderer jedoch der Erwerb von gleichwertigen Kenntnissen in der Praxis. Sie verfüge seit 2.5.1988 über die Fahrschullehrerberechtigung. Sie unterrichte seit damals als Fahrschullehrer und müsse, jeweils am Stand der Technik, die Fahrschüler unterrichten. Da es an den Fahrschulen, an welchen sie tätig sei, keinen speziellen Unterricht gebe, der den jeweiligen Fahrschulinhabern vorbehalten sei, müsse davon ausgegangen werden, daß sie über alle Kenntnisse verfüge, welche im Rahmen eines Fahrschulbetriebes notwendig seien. Es sei nicht ersichtlich, welche Erfordernisse durch das erwähnte Studium oder die erwähnte Reifeprüfung zusätzlich abgedeckt werden würden. Die durch das Kompetenzänderungsgesetz 1992 eingeführte Bestimmung des § 109 Abs 2 KFG zeige deutlich, daß es dem Gesetzgeber um die gute Ausbildung des
Fahrschulinhabers gehe, ungeachtet wo er diese erwirbt. Einzuräumen sei, daß sie im Sinne der KDV keine gleichwertige Schulausbildung genossen habe, sehr wohl habe sie ausreichende praktische Kenntnisse durch Weiterbildung erworben, weshalb inhaltlich auch die Voraussetzung für einen Dispens gemäß § 109 Abs 2 KFG vorliegen würden.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte am 16.1.1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher lediglich der rechtsfreundliche Vertreter der Berufungswerberin teilnahm und folgendes ausführte:
"Auf die bisherigen Dispositionen wird verwiesen. Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber im praktischen Betrieb einer Fahrschule dem Fahrschulinhaber keinerlei Ausbildung oder Schultätigkeit vorbehalten hat, sodaß daraus kein spezieller Anwendungsbereich für die gesetzlichen Berufsqualifikation sich ergibt. Jene Voraussetzung, die die Praxis erfordert, erfüllt die Antragstellerin als Fahrschullehrerin. Es wird daher um Stattgebung der Berufung ersucht."
Eine Stattgebung der Berufung kam jedoch aus folgenden Gründen nicht in Betracht:
Gemäß § 109 Abs 1 lit e KFG darf eine Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs 3) nur natürlichen Personen und nur Personen erteilt werden, die das Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen technischen Universität besitzen oder die Reifeprüfung an einer österreichischen höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich bestanden haben.
Gemäß § 109 Abs 2 leg cit kann der Landeshauptmann vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung der im § 1 lit e angeführten Schulen befreien, wenn der Antragsteller eine gleichwertige andere Schulausbildung genossen hat. Eine solche Befreiung gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Die Berufungswerberin hat durch ihren Antrag auf Erteilung eines Dispenses vom geforderten Schulbesuch gemäß § 109 Abs 2 KFG selbst zum Ausdruck gebracht, die in Rede stehende Erteilungsvoraussetzung nicht zu erfüllen. Die Berufungswerberin hat vielmehr lediglich 8 Klassen Volksschule in Kö von 1944 bis 1552 absolviert und 1955 bis 1956 2 Jahre die Haushaltungsschule in Ki besucht. § 109 Abs 2 KFG sieht zwar den Dispens von der erfolgreichen Absolvierung der im Abs 1 lit e angeführten Schulen vor, allerdings nur dann, wenn der Antragsteller eine gleichwertige andere Schulausbildung genossen hat.
Die von der Antragstellerin in ihrer Berufung angeführten
Tätigkeiten
fallen aber ganz offenkundig nicht darunter.
Eine entsprechende "gleichwertige andere Schulausbildung" kann nämlich nicht durch Praxiszeiten bzw durch Weiterbildung im Rahmen einer Täigkeit als Fahrschullehrer abgedeckt werden, sondern erfordert der § 109 Abs 2 KFG ausdrücklich eine gleichwertige andere Schulausbildung. Diese kann durch die Erlangung des akademischen Grades an der Universität für Bodenkultur in Wien, Fachrichtung Landwirtschaft gegeben sein, wenn der Bewerber grundlegende technologische und fachlich theoretische Kenntnisse in den Gegenständen allgemeine und landwirtschaftliche Maschinenkunde und Elektronik erworben hat; ebenso zählt das Diplom der Studienrichtung "Montanmaschinenwesen" der Montan Universität als gleichwertige andere Schulausbildung (vgl § 28a Abs 1 Z 1 lit a KDV in der Fassung der 16. Novelle; Grundtner-Stratil KFG 1967, 4. Auflage 1992, Anmerkung 5 zu § 109 Abs 2 KFG).
Die Abweisung der Anträge der Berufungswerberin erfolgte daher zu Recht und war daher der Berufung keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu bestätigen.