Entscheidungsgründe: Der Beklagte nahm am 27. 2. 2001 als Lenker eines von ihm gehaltenen LKW samt Einachsanhänger an einem Faschingsumzug in L***** teil. Am Anhänger befand sich eine auf einem Drehteller montierte im ausgefahrenen Zustand, 31 m lange, im Unfallszeitpunkt aber auf 6 m Länge zusammengeschobene Teleskopleiter, die jeweils um 90° nach links und rechts geschwenkt werden konnte. Die Leiter wies vier Stützen auf, die besonders die seitliche Stabilität vergrößerten sowie... mehr lesen...
Norm: KFG §106
Rechtssatz: Eine Personenbeförderung auf einem Einachsanhänger ist nicht zulässig. Entscheidungstexte 7 Ob 113/04z Entscheidungstext OGH 16.06.2004 7 Ob 113/04z Veröff: SZ 2004/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119239 Dokumentnummer JJR_20040616_OGH0002_0070... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei ist der Haftpflichtversicherer des dem am 28. 8. 1968 geborenen Kläger gehörigen und von diesem gehaltenen PKWs Toyota, Kennzeichen *****. Der Kläger hatte dieses Fahrzeug am 1. 9. 1994 seiner damals 17 1/2-jährigen Freundin Carina B***** überlassen, obwohl ihm bekannt war, daß diese über keine Lenkerberechtigung verfügte und sich auch in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. Carina B***** lenkte den PKW des Klägers zum Zw... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 21. 10. 1995 ereignete sich um 2.50 Uhr ein Verkehrsunfall, an dem der bei der Beklagten haftpflichtversicherte, von Herbert B***** gehaltene und gelenkte PKW Fiat Tipo beteiligt war. Der Kläger war Beifahrer in diesem Fahrzeug und wurde durch den Unfall schwer verletzt. Der Kläger begehrte von der Beklagten unter Berücksichtigung einer bereits geleisteten Teilzahlung von insgesamt S 50.000 ein Schmerzengeld von S 450.000 und eine Verunstaltungsentschäd... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 19. Dezember 1987 ereignete sich im Gemeindegebiet von Tulln ein Verkehrsunfall. Beteiligt waren der Zweitkläger als Lenker eines von ihm gehaltenen PKWs sowie die Drittbeklagte als Lenkerin eines vom Zweitbeklagten gehaltenen, bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten PKWs. Im Fond des PKWs des Zweitklägers saß links dessen Ehegattin, die Drittklägerin, neben dieser lag auf einem Sitzpolster die damals sechseinhalb Monate alte Erstklägerin. Als sich de... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §106
Rechtssatz: Es bildet keinen Verstoß gegen § 106 KFG, wenn ein 6 1/2 Monate altes Kind auf einem Rücksitz neben einem auf dem anderen Rücksitz sitzenden Erwachsenen liegt. Entscheidungstexte 2 Ob 79/90 Entscheidungstext OGH 10.10.1990 2 Ob 79/90 Veröff: ZVR 1991/89 S 238 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Zweitbeklagte verschuldete als Halter und Lenker des bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten PKW mit dem Kennzeichen St 294.053 am 28. August 1983 gegen 1,15 Uhr auf der Bundesstraße 66 im Gemeindegebiet von Hof bei Straden einen Verkehrsunfall, bei dem die im PKW mitfahrende Elisabeth N*** getötet und vier weitere im PKW mitfahrende Personen, darunter der Kläger, verletzt wurden. Wegen dieses Verkehrsunfalls wurde der Zweitbeklagte mit rechtskräftig... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Erstbeklagte kam am 11. September 1985 um etwa 22,30 Uhr mit seinem PKW mit dem Kennzeichen St 505.838 auf der Fahrt durch den Kaltenbachgraben bei Bruck an der Mur in alkoholisiertem Zustand von der Fahrbahn ab, sodaß das Fahrzeug sich überschlagend über die Straßenböschung stürzte. Dabei wurde der im PKW mitfahrende Kläger aus dem Fahrzeug geschleudert und schwer verletzt. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer des PKW des Erstbeklagten. Der Er... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger wurde am 29. Mai 1982 gegen 16,30 Uhr als Mitfahrer in dem vom Erstbeklagten gelenkten PKW mit dem Kennzeichen S 113.426 schwer verletzt, als dieses Fahrzeug auf der Waldbadstraße in Anif von der Fahrbahn abkam und gegen einen Baum prallte. Die Zweitbeklagte ist die Halterin, die Drittbeklagte der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeuges. Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde der Erstbeklagte mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 18. Oktobe... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 B1KFG 1967 §106KFG 1967 §132 Abs2 litaBG betr Sicherheitsgurten Allg
Rechtssatz: Wer in einem Personenkraftwagen, der vorschriftswidrig nicht mit funktionierenden Sicherheitsgurten ausgestattet ist, mitfährt, handelt keinesfalls sorgloser als jemand, der in einem alten Fahrzeug mitfährt, bei dem das Fehlen der Gurten nicht vorschriftswidrig ist, daher kein Mitverschulden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia3aABGB §1304 A1ABGB §1304 BIKFG 1967 §4KFG 1967 §1063.KFGNov ArtIII Abs1BG betr Sicherheitsgurten allg
Rechtssatz: Die Schmerzengeldminderung wegen Nichtanlegenes von Sicherheitsgurten entfällt auch dann, wenn bei deren Gebrauch andere Folgen herbeigeführt worden wurden als bei deren Nichtanlegen, soferne sie nur in Bezug auf ihre Schwere gleichwertig sind. Ein strenger Beweis kann hier nicht gefordert werden, es genügt, wenn... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §106
Rechtssatz: Die Verpflichtung zur Beachtung der Vorschrift des § 106 KFG trifft jeden Lenker eines entsprechenden Fahrzeugs ohne Rücksicht darauf, in welcher Beziehung er sonst zur beförderten Person steht. Entscheidungstexte 4 Ob 3/78 Entscheidungstext OGH 07.02.1978 4 Ob 3/78 Schlagworte SW: Auto ... mehr lesen...
Norm: ABGB §5ABGB §1295 IId1ABGB §1304 A1ABGB §1304 B1KFG §4KFG §1063.KFGNov allg
Rechtssatz: Wenn im Zeitpunkt des Unfalles die Vorschrift über die Verwendung von Sicherheitsgurten (BG 7.7.1976, BGBl Nr. 352) noch nicht bestand, kann die Nichtanlegung des Gurts nicht als vorschriftswidriges Verhalten mit der Folge einer Anspruchskürzung gewertet werden. Entscheidungstexte 8 Ob 168/76 ... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §106
Rechtssatz: § 106 Abs 4 KFG ist keine spezielle
Norm: gegenüber der generellen des § 106 Abs 1, sondern gegenüber jener des § 106 Abs 3 KFG. § 106 Abs 4 KFG setzt voraus, daß überhaupt eine weitere Person (außer dem Lenker) befördert werden darf. Ist daher bei einem Motorrad oder Motorfahrrad außer dem Lenker keine weitere Person zur Beförderung zugelassen, darf diese "Anzahl" (nämlich O) auch nicht im Sinne des § 106 Abs 3 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIaABGB §1311 IIBKFG §28KFG §106
Rechtssatz: Der Zweck der Schutznorm der §§ 28, 106 KFG 1967 besteht nicht nur darin, eine Beeinträchtigung des Lenkers zu vermeiden, sondern auch darin, die beförderte Person selbst nicht zu gefährden. Wenn diese daher die Verletzung der Vorschrift erkennt oder erkennen kann, trifft auch sie ein Verschulden. Entscheidungstexte 2 Ob 235/69 ... mehr lesen...