TE OGH 2004/6/16 7Ob113/04z

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Veröffentlicht am 16.06.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Helmut T*****, vertreten durch Mag. Georg Popp, Rechtsanwalt in Gratwein, wegen EUR 10.900,93 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 18. Februar 2004, GZ 5 R 170/03i-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 10. September 2003, GZ 33 Cg 84/03b-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung zu lauten hat:

"Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei EUR 10.900,93 samt 4 % Zinsen seit 1. 3. 2003 zu bezahlen.

Das Zinsenmehrbegehren von 2 % Zinsen aus EUR 10.900,93 seit 1. 3. 2003 wird abgewiesen.

Der Beklagte ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 5.780,88 (darin enthalten EUR 553,48 USt und EUR 2.460,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte nahm am 27. 2. 2001 als Lenker eines von ihm gehaltenen LKW samt Einachsanhänger an einem Faschingsumzug in L***** teil. Am Anhänger befand sich eine auf einem Drehteller montierte im ausgefahrenen Zustand, 31 m lange, im Unfallszeitpunkt aber auf 6 m Länge zusammengeschobene Teleskopleiter, die jeweils um 90° nach links und rechts geschwenkt werden konnte. Die Leiter wies vier Stützen auf, die besonders die seitliche Stabilität vergrößerten sowie die Achse entlasteten und daher bei Arbeitseinsätzen auszufahren waren. Am - damals 3,5 m über der Fahrbahn befindlichen - Ende der (nicht ausgefahrenen) Leiter war eine Seil befestigt, an dem mittels Sicherheitsgurtes der Bruder des Beklagten Werner T***** hing, der als "Superman" verkleidet war.

Nachdem der Faschingszug am Hauptplatz Aufstellung genommen hatte, wurde ein PKW so hinter bzw unter der Teleskopleiter aufgestellt, dass Werner T***** gerade auf dem Dach stehen konnte. Da der Genannte neben dem PKW auf dem Boden abgesetzt werden wollte, entriegelte der Beklagte die Schwenkvorrichtung der Leiter und drehte den Ausleger nach links, ohne aber die seitlichen Stützen auszufahren. Dies war ein absehbar riskantes Manöver und führte dazu, dass der "Lastkran" (Leiter samt Anhänger) umstürzte, wodurch mehrere dritte Personen verletzt und von der Beklagten entschädigt wurden.

Sowohl der LKW als auch der Anhänger des Beklagten waren bei der klagenden Partei haftpflichtversichert. Dem zwischen den Streitteilen geschlossenen Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahr-Haftpflichtversicherung (AKHB 1995) zugrunde, die ua folgende Bestimmungen enthalten:

Artikel 9

Was ist vor bzw nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)

1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt (§ 6 Abs 1 und Abs 1a VersVG), werden bestimmt,1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt (Paragraph 6, Absatz eins, und Absatz eins a, VersVG), werden bestimmt,

1.1. Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten;

1.2. mit dem Fahrzeug nicht eine größere als die vereinbarte Höchstanzahl von Personen zu befördern;

...

2. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung der Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt (§ 6 Abs 2 VersVG), werden bestimmt,2. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung der Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt (Paragraph 6, Absatz 2, VersVG), werden bestimmt,

...

2.3. mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

...

Artikel 11

Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beschränkt?

1. Die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr ist mit je S 150.000,--, für jeden Versicherungsfall insgesamt mit maximal S 300.000,-- beschränkt."

Der Einachsanhänger war mit Einzelgenehmigungsbescheid des Amtes der Wiener Landesregierung am 20. 10. 1994 genehmigt worden, wobei keine Sitzplätze oder Stehplätze angegeben wurden. Im Zulassungsschein der Bundespolizeidirektion Leoben sind ebenfalls weder Sitzplätze noch Stehplätze angegeben. Eine besondere Verwendungsbestimmung für den Anhänger ist nicht vorgesehen.

Die Klägerin, die zur Abgeltung berechtigter Ansprüche der durch den Unfall geschädigten Dritten Leistungen von mehr als EUR 10.900,93 erbrachte, begehrt vom Beklagten diesen Betrag (sA) im Regressweg gemäß Art 11 der AKHB ersetzt. Dass der Einachsanhänger vom Beklagten verbotenerweise zur Personenbeförderung eingesetzt worden sei, stelle eine Obliegenheitsverletzung nach § 6 Abs 2 VersVG dar. Sie sei gegenüber dem Beklagten nach Art 9.1.1., 9.1.2. und 9.2.3. AKHB leistungsfrei, wobei die Leistungsfreiheit gemäß Art 11 AKHB mit EUR 10.900,93 begrenzt sei.Die Klägerin, die zur Abgeltung berechtigter Ansprüche der durch den Unfall geschädigten Dritten Leistungen von mehr als EUR 10.900,93 erbrachte, begehrt vom Beklagten diesen Betrag (sA) im Regressweg gemäß Artikel 11, der AKHB ersetzt. Dass der Einachsanhänger vom Beklagten verbotenerweise zur Personenbeförderung eingesetzt worden sei, stelle eine Obliegenheitsverletzung nach Paragraph 6, Absatz 2, VersVG dar. Sie sei gegenüber dem Beklagten nach Artikel 9 Punkt eins Punkt eins,, 9.1.2. und 9.2.3. AKHB leistungsfrei, wobei die Leistungsfreiheit gemäß Artikel 11, AKHB mit EUR 10.900,93 begrenzt sei.

Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich wendete er ein, Art 9.2.3. AKHB 1995 verweise auf kraftfahrrechtliche Bestimmungen zur Personenbeförderung, deren Schutzzweck die Gewährleistung der Sicherheit der beförderten Personen sei; vom Schutzzweck sei jedoch die Sicherheit Dritter nicht umfasst. Die fehlende Zulassung des Anhängers zur Personenbeförderung habe verhindern sollen, dass eine Person, die unzulässigerweise befördert werde, zu Schaden komme. Der selbe Schaden wäre aber auch dann eingetreten, wenn anstelle des Bruders des Beklagten beispielsweise eine "Superman-Puppe" mit dem Gewicht eines Menschen am Seil befestigt gewesen wäre. Daraus ergebe sich, dass die Obliegenheitsverletzung der verbotenen Personenbeförderung für den gegenständlichen Unfall nicht kausal gewesen sei.Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich wendete er ein, Artikel 9 Punkt 2 Punkt 3, AKHB 1995 verweise auf kraftfahrrechtliche Bestimmungen zur Personenbeförderung, deren Schutzzweck die Gewährleistung der Sicherheit der beförderten Personen sei; vom Schutzzweck sei jedoch die Sicherheit Dritter nicht umfasst. Die fehlende Zulassung des Anhängers zur Personenbeförderung habe verhindern sollen, dass eine Person, die unzulässigerweise befördert werde, zu Schaden komme. Der selbe Schaden wäre aber auch dann eingetreten, wenn anstelle des Bruders des Beklagten beispielsweise eine "Superman-Puppe" mit dem Gewicht eines Menschen am Seil befestigt gewesen wäre. Daraus ergebe sich, dass die Obliegenheitsverletzung der verbotenen Personenbeförderung für den gegenständlichen Unfall nicht kausal gewesen sei.

Ausgehend von dem von ihm festgestellten, bereits eingangs - etwas zusammengefasst - wiedergegebenen Sachverhalt, wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Der Bruder des Beklagten sei entgegen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen auf dem Lastenkran befördert worden, weil ausgehend vom Einzelgenehmigungsbescheid und der entsprechenden Zulassung mit dem Anhänger keine Person befördert werden dürfe. Der Schutzzweck der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen der §§ 106 ff KFG liege in der Verhinderung der Gefährdung von beförderten Personen, nicht jedoch darin, eine Gefährdung dritter Personen zu verhindern. Die Bestimmung des § 5 Abs 1 Z 6 KHVG nehme ausdrücklich auf die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen Bezug, was nur den Sinn haben könne, dass die beförderte Person nicht zu Schaden komme. Diese Auslegung stimme auch mit § 6 Abs 2 VersVG überein, der von einer Obliegenheitsverletzung spreche, die vom Versicherungsnehmer zum Zwecke der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sei. Auch daraus ergebe sich, dass das Anhängen bzw das Befördern des Werner T***** nicht zu einer Erhöhung der Gefahr gegenüber dem Versicherer geführt habe, weil zum einen Werner T***** beim Umstürzen des Kranes nicht verletzt worden sei und zum anderen die Gefahr auch durch die Beförderung einer gleich schweren Sache eingetreten wäre. Die Auslegung der zwischen den Streitteilen vereinbarten AKHB könne nur dahin erfolgen, dass eine Leistungsfreiheit des Versicherers nur dann eintreten könne, wenn die unzulässigerweise beförderte Person selbst geschädigt werde oder diese Person den Lenker in seiner Sicht oder Beweglichkeit behindert habe. Aus der Sicht eines objektiven Betrachters könne die Leistungsfreiheit aber keinesfalls für jenen Fall vereinbart sein, dass durch die Beförderung Schäden an dritten Personen entstünden. Da hier unbeteiligte Teilnehmer bzw Zuschauer am Faschingsumzug verletzt worden seien, liege keine Obliegenheitsverletzung nach Art 9.1.1. und 9.1.2. vor und könne dem Beklagten auch keine Obliegenheitsverletzung nach Art 9.2.3. AKHB 1995 angelastet werden, sodass die Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht leistungsfrei sei.Ausgehend von dem von ihm festgestellten, bereits eingangs - etwas zusammengefasst - wiedergegebenen Sachverhalt, wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Der Bruder des Beklagten sei entgegen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen auf dem Lastenkran befördert worden, weil ausgehend vom Einzelgenehmigungsbescheid und der entsprechenden Zulassung mit dem Anhänger keine Person befördert werden dürfe. Der Schutzzweck der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 106, ff KFG liege in der Verhinderung der Gefährdung von beförderten Personen, nicht jedoch darin, eine Gefährdung dritter Personen zu verhindern. Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, KHVG nehme ausdrücklich auf die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen Bezug, was nur den Sinn haben könne, dass die beförderte Person nicht zu Schaden komme. Diese Auslegung stimme auch mit Paragraph 6, Absatz 2, VersVG überein, der von einer Obliegenheitsverletzung spreche, die vom Versicherungsnehmer zum Zwecke der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sei. Auch daraus ergebe sich, dass das Anhängen bzw das Befördern des Werner T***** nicht zu einer Erhöhung der Gefahr gegenüber dem Versicherer geführt habe, weil zum einen Werner T***** beim Umstürzen des Kranes nicht verletzt worden sei und zum anderen die Gefahr auch durch die Beförderung einer gleich schweren Sache eingetreten wäre. Die Auslegung der zwischen den Streitteilen vereinbarten AKHB könne nur dahin erfolgen, dass eine Leistungsfreiheit des Versicherers nur dann eintreten könne, wenn die unzulässigerweise beförderte Person selbst geschädigt werde oder diese Person den Lenker in seiner Sicht oder Beweglichkeit behindert habe. Aus der Sicht eines objektiven Betrachters könne die Leistungsfreiheit aber keinesfalls für jenen Fall vereinbart sein, dass durch die Beförderung Schäden an dritten Personen entstünden. Da hier unbeteiligte Teilnehmer bzw Zuschauer am Faschingsumzug verletzt worden seien, liege keine Obliegenheitsverletzung nach Artikel 9 Punkt eins Punkt eins und 9.1.2. vor und könne dem Beklagten auch keine Obliegenheitsverletzung nach Artikel 9 Punkt 2 Punkt 3, AKHB 1995 angelastet werden, sodass die Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht leistungsfrei sei.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz, wobei es aussprach, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Da der gegenständliche Anhänger zur Personenbeförderung überhaupt nicht zugelassen gewesen sei, komme eine Obliegenheitsverletzung nach Art 9.2.3. sowie nach Art 9.1.2. AKHB nicht in Betracht. Hingegen habe die Klägerin eine objektive, verschuldete Obliegenheitsverletzung nach Art 9.1.1. AKHB unter Beweis gestellt: Der Beklagte habe unzulässigerweise eine Person auf dem Lastkran befördert und damit gegen dessen bestimmungsgemäße Verwendung verstoßen. Dem Versicherten stehe nach § 6 Abs 2 VersVG aber der Gegenbeweis offen, dass die Verletzung der Obliegenheit keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles gehabt habe. Er habe also zu beweisen, dass kein Zusammenhang zwischen Verstoß und Schaden bestehe. Die Kausalität des Verstoßes für den eingetretenen Schaden sei hier zwar primär nicht zu leugnen, weil ohne die an der Leiter befestigte Person der Anhänger nicht umgestürzt wäre. Andererseits wäre aber auch bei einer Last mit demselben Gewicht der Schaden ebenso eingetreten. Darauf, dass mit dem Lastenkran auch eine Beförderung von an der Leiter befestigten Lasten unzulässig sei, habe sich die Klägerin nicht gestützt. Der Beklagte habe den (Kausalitäts-)Gegenbeweis erbracht, weil unbekämpft feststehe, dass jede Beförderung einer Last mit dem Gewicht der beförderten Person ebenfalls zum Schadenseintritt geführt hätte. Die Bestimmungen des § 106 Abs 1 und 3 KFG seien Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB, die sich primär an die Fahrzeuglenker, darüber hinaus aber auch an die mitbeförderten bzw mitzubefördernden Personen richteten; der Schutzzweck liege auch darin, eine Gefährdung der beförderten Personen zu vermeiden. Das Berufungsgericht billige die vom Erstgericht vorgenommene Auslegung der zwischen den Parteien vereinbarten AKHB 1995 in dem hier maßgeblichen Bereich.Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz, wobei es aussprach, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Da der gegenständliche Anhänger zur Personenbeförderung überhaupt nicht zugelassen gewesen sei, komme eine Obliegenheitsverletzung nach Artikel 9 Punkt 2 Punkt 3, sowie nach Artikel 9 Punkt eins Punkt 2, AKHB nicht in Betracht. Hingegen habe die Klägerin eine objektive, verschuldete Obliegenheitsverletzung nach Artikel 9 Punkt eins Punkt eins, AKHB unter Beweis gestellt: Der Beklagte habe unzulässigerweise eine Person auf dem Lastkran befördert und damit gegen dessen bestimmungsgemäße Verwendung verstoßen. Dem Versicherten stehe nach Paragraph 6, Absatz 2, VersVG aber der Gegenbeweis offen, dass die Verletzung der Obliegenheit keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles gehabt habe. Er habe also zu beweisen, dass kein Zusammenhang zwischen Verstoß und Schaden bestehe. Die Kausalität des Verstoßes für den eingetretenen Schaden sei hier zwar primär nicht zu leugnen, weil ohne die an der Leiter befestigte Person der Anhänger nicht umgestürzt wäre. Andererseits wäre aber auch bei einer Last mit demselben Gewicht der Schaden ebenso eingetreten. Darauf, dass mit dem Lastenkran auch eine Beförderung von an der Leiter befestigten Lasten unzulässig sei, habe sich die Klägerin nicht gestützt. Der Beklagte habe den (Kausalitäts-)Gegenbeweis erbracht, weil unbekämpft feststehe, dass jede Beförderung einer Last mit dem Gewicht der beförderten Person ebenfalls zum Schadenseintritt geführt hätte. Die Bestimmungen des Paragraph 106, Absatz eins und 3 KFG seien Schutzgesetze iSd Paragraph 1311, ABGB, die sich primär an die Fahrzeuglenker, darüber hinaus aber auch an die mitbeförderten bzw mitzubefördernden Personen richteten; der Schutzzweck liege auch darin, eine Gefährdung der beförderten Personen zu vermeiden. Das Berufungsgericht billige die vom Erstgericht vorgenommene Auslegung der zwischen den Parteien vereinbarten AKHB 1995 in dem hier maßgeblichen Bereich.

Die ordentliche Revision sei zuzulassen gewesen, weil für einen solchen Sachverhalt - soweit überblickbar - höchstgerichtliche Judikatur zum Kausalitätsgegenbeweis und zur Frage der Auslegung der AKHB 1995 unter Berücksichtigung des Schutzzweckes der Bestimmung des § 106 KFG fehle.Die ordentliche Revision sei zuzulassen gewesen, weil für einen solchen Sachverhalt - soweit überblickbar - höchstgerichtliche Judikatur zum Kausalitätsgegenbeweis und zur Frage der Auslegung der AKHB 1995 unter Berücksichtigung des Schutzzweckes der Bestimmung des Paragraph 106, KFG fehle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin, die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren Folge gegeben werde.

Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und berechtigt.

Vorauszuschicken ist, dass der Beklagte gemäß § 11 Abs 3 KHVG nur dann im Rahmen des § 7 KHVG regresspflichtig sein kann, wenn er durch Verletzung einer der in § 5 Abs 1 KHVG erschöpfend aufgezählten Obliegenheiten die Leistungsfreiheit der klagenden Partei herbeigeführt hätte. Neben anderen, hier nicht in Betracht zu ziehenden Verhaltensweisen führt § 5 Abs 1 leg cit als vor Eintritt des Versicherungsfalles zu beachtende Obliegenheiten an, mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl als die vereinbarte Höchstzahl von Personen zu befördern (Z 1) und mit dem Kraftfahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist (Z 6) sowie Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten (Z 2). Dem entsprechen die in Art 9.1.2., 9.2.3. und 9.1.1. AKHB 1995 normierten Obliegenheiten, auf deren Verletzung die dafür behauptungs- und beweispflichtige Klägerin (vgl RIS-Justiz RS0081313 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen) ihre Regressforderung allein stützt.Vorauszuschicken ist, dass der Beklagte gemäß Paragraph 11, Absatz 3, KHVG nur dann im Rahmen des Paragraph 7, KHVG regresspflichtig sein kann, wenn er durch Verletzung einer der in Paragraph 5, Absatz eins, KHVG erschöpfend aufgezählten Obliegenheiten die Leistungsfreiheit der klagenden Partei herbeigeführt hätte. Neben anderen, hier nicht in Betracht zu ziehenden Verhaltensweisen führt Paragraph 5, Absatz eins, leg cit als vor Eintritt des Versicherungsfalles zu beachtende Obliegenheiten an, mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl als die vereinbarte Höchstzahl von Personen zu befördern (Ziffer eins,) und mit dem Kraftfahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist (Ziffer 6,) sowie Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten (Ziffer 2,). Dem entsprechen die in Artikel 9 Punkt eins Punkt 2,, 9.2.3. und 9.1.1. AKHB 1995 normierten Obliegenheiten, auf deren Verletzung die dafür behauptungs- und beweispflichtige Klägerin vergleiche RIS-Justiz RS0081313 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen) ihre Regressforderung allein stützt.

Dass dem Beklagten mit dem gegenständlichen Einachsanhänger gar keine Personenbeförderung gestattet war, stellt keinen Streitpunkt mehr dar. Er selbst widerspricht in seiner Revisionsbeantwortung der dazu vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht, die Klägerin habe insofern eine Obliegenheitsverletzung nach Art 9.1.1. AKHB 1995 unter Beweis gestellt, nicht mehr ausdrücklich; wie dieses ist er allerdings der Auffassung, dass ihm jedoch der (Kausalitäts-)Gegenbeweis offengestanden und von ihm erbracht worden sei.Dass dem Beklagten mit dem gegenständlichen Einachsanhänger gar keine Personenbeförderung gestattet war, stellt keinen Streitpunkt mehr dar. Er selbst widerspricht in seiner Revisionsbeantwortung der dazu vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht, die Klägerin habe insofern eine Obliegenheitsverletzung nach Artikel 9 Punkt eins Punkt eins, AKHB 1995 unter Beweis gestellt, nicht mehr ausdrücklich; wie dieses ist er allerdings der Auffassung, dass ihm jedoch der (Kausalitäts-)Gegenbeweis offengestanden und von ihm erbracht worden sei.

Die Revisionswerberin wendet dagegen ein, dem Beklagten sei, da Art 9.1.1. AKHB 1995 eine vertragliche vereinbarte Obliegenheit gemäß § 6 Abs 1 VersVG und keine vorbeugende Obliegenheit nach § 6 Abs 2 VersVG darstelle, ein Kausalitätsgegenbeweis verwehrt gewesen. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen könne auch insoferne nicht geteilt werden, als die "Verwendungsklausel" nach Art 9.1.1. AKHB keine gesetzliche, sondern eine vertragliche Obliegenheit sei, sodass die Annahme eines Schutzzweckes der Norm schon begrifflich ausgeschlossen sei. Zudem enthalte die genannte Obliegenheit (im Gegensatz zur "Zulassungsbeförderungsklausel" nach Art 9.2.3. AKHB) keinerlei Hinweis auf kraftfahrrechtliche Vorschriften, weshalb der von den Vorinstanzen festgestellte Zusammenhang mit § 106 Abs 1 KFG unverständlich sei. Im Übrigen beschränke sich der Schutzzweck der genannten Bestimmung des KFG ohnehin nicht ausschließlich auf die Sicherheit von beförderten Personen bzw die Verhinderung der Beeinträchtigung der Bewegungs- und Sichtmöglichkeiten des Lenkers. Schließlich stehe nicht fest, dass der Kran auch ohne Beförderung des Bruders des Beklagten umgestürzt wäre, sodass der Kausalitätsgegenbeweis nicht erbracht sei.Die Revisionswerberin wendet dagegen ein, dem Beklagten sei, da Artikel 9 Punkt eins Punkt eins, AKHB 1995 eine vertragliche vereinbarte Obliegenheit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, VersVG und keine vorbeugende Obliegenheit nach Paragraph 6, Absatz 2, VersVG darstelle, ein Kausalitätsgegenbeweis verwehrt gewesen. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen könne auch insoferne nicht geteilt werden, als die "Verwendungsklausel" nach Artikel 9 Punkt eins Punkt eins, AKHB keine gesetzliche, sondern eine vertragliche Obliegenheit sei, sodass die Annahme eines Schutzzweckes der Norm schon begrifflich ausgeschlossen sei. Zudem enthalte die genannte Obliegenheit (im Gegensatz zur "Zulassungsbeförderungsklausel" nach Artikel 9 Punkt 2 Punkt 3, AKHB) keinerlei Hinweis auf kraftfahrrechtliche Vorschriften, weshalb der von den Vorinstanzen festgestellte Zusammenhang mit Paragraph 106, Absatz eins, KFG unverständlich sei. Im Übrigen beschränke sich der Schutzzweck der genannten Bestimmung des KFG ohnehin nicht ausschließlich auf die Sicherheit von beförderten Personen bzw die Verhinderung der Beeinträchtigung der Bewegungs- und Sichtmöglichkeiten des Lenkers. Schließlich stehe nicht fest, dass der Kran auch ohne Beförderung des Bruders des Beklagten umgestürzt wäre, sodass der Kausalitätsgegenbeweis nicht erbracht sei.

Der erkennende Senat hat dazu erwogen:

Der Einwand der Klägerin, wegen einer Obliegenheitsverletzung nach Art 9.1.2. bzw 9.2.3. oder 9.1.1. AKHB 1995 im Rahmen des Art 11 AKHB 1995 regressberechtigt zu sein, stützt sich allein auf die Behauptung, eine Personenbeförderung mit dem Einachsanhänger sei verboten gewesen. Dass dieses Verbot auf einer Vereinbarung zwischen den Streitteilen beruhte, hat die Klägerin gar nicht behauptet, sodass diesbezüglich nur allgemeine kraftfahrrechtliche Bestimmungen in Betracht kommen. Das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Zulässigkeit der Personenbeförderung auf Anhängern nach § 106 KFG zu beurteilen ist. Dessen Abs 1 legt allgemein fest, dass mit Kraftfahrzeugen und Anhängern Personen nur befördert werden dürfen, wenn deren Sicherheit gewährleistet ist. Sie dürften nur so befördert werden, dass dadurch nicht die Aufmerksamkeit oder die Bewegungsfreiheit des Lenkers beeinträchtigt, seine freie Sicht behindert oder der Lenker oder beförderte Personen sonst gefährdet würden. Gemäß Abs 7 leg cit dürfen Personen mit Anhängern (außer Omnibusanhängern) nur befördert werden, wenn die durch Verordnung (Abs. 8) hiefür festgesetzten Voraussetzungen vorliegen. Diese Voraussetzungen sind in § 63 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) festgelegt. Dass danach eine Personenbeförderung auf dem gegenständlichen Einachsanhänger grundsätzlich nicht zulässig war, stellt - wie bereits erwähnt - im Revisionsverfahren an sich keinen Streitpunkt mehr dar.Der Einwand der Klägerin, wegen einer Obliegenheitsverletzung nach Artikel 9 Punkt eins Punkt 2, bzw 9.2.3. oder 9.1.1. AKHB 1995 im Rahmen des Artikel 11, AKHB 1995 regressberechtigt zu sein, stützt sich allein auf die Behauptung, eine Personenbeförderung mit dem Einachsanhänger sei verboten gewesen. Dass dieses Verbot auf einer Vereinbarung zwischen den Streitteilen beruhte, hat die Klägerin gar nicht behauptet, sodass diesbezüglich nur allgemeine kraftfahrrechtliche Bestimmungen in Betracht kommen. Das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Zulässigkeit der Personenbeförderung auf Anhängern nach Paragraph 106, KFG zu beurteilen ist. Dessen Absatz eins, legt allgemein fest, dass mit Kraftfahrzeugen und Anhängern Personen nur befördert werden dürfen, wenn deren Sicherheit gewährleistet ist. Sie dürften nur so befördert werden, dass dadurch nicht die Aufmerksamkeit oder die Bewegungsfreiheit des Lenkers beeinträchtigt, seine freie Sicht behindert oder der Lenker oder beförderte Personen sonst gefährdet würden. Gemäß Absatz 7, leg cit dürfen Personen mit Anhängern (außer Omnibusanhängern) nur befördert werden, wenn die durch Verordnung (Absatz 8,) hiefür festgesetzten Voraussetzungen vorliegen. Diese Voraussetzungen sind in Paragraph 63, der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) festgelegt. Dass danach eine Personenbeförderung auf dem gegenständlichen Einachsanhänger grundsätzlich nicht zulässig war, stellt - wie bereits erwähnt - im Revisionsverfahren an sich keinen Streitpunkt mehr dar.

Zu untersuchen ist daher zunächst die Frage, ob im Hinblick auf diese unzulässige Personenbeförderung eine Obliegenheitsverletzung des Beklagten nach Art 9.1.1. AKHB 1995 gegeben ist, der Beklagte demnach also gegen die Verpflichtung verstoßen hätte "Vereinbarungen über die Verwendungen des Fahrzeuges einzuhalten". Betrachtet man diese Bestimmung der dem gegenständlichen Versicherungsvertrag zugrundeliegenden AKHB unter dem Gesichtspunkt, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen nach stRsp nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§ 914 ABGB) nach dem Verständnis des durchschnittlich versierten Versicherungsnehmers auszulegen sind (7 Ob 31/91, VR 1992/277; 7 Ob 6/92, VR 1992/284; RIS-Justiz RS0050063 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen) und einzelne Klauseln, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut zu interpretieren sind (RIS-Justiz RS0008901 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 7 Ob 163/03y, 7 Ob 289/03f und 7 Ob 107/04t), so setzte ein Verstoß gegen Art 9.1.1. AKHB 1995 nicht bloß die hier erwiesene Verletzung kraftfahrrechtlicher Bestimmungen, sondern einen Verstoß gegen eine (etwa in den Versicherungsbedingungen normierte oder von den Parteien speziell getroffene) Vereinbarung über die Verwendung des Fahrzeuges (hier des Anhängers) voraus. Eine solche spezifische Vereinbarung der Streitteile hat die Klägerin aber gar nicht behauptet und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen.Zu untersuchen ist daher zunächst die Frage, ob im Hinblick auf diese unzulässige Personenbeförderung eine Obliegenheitsverletzung des Beklagten nach Artikel 9 Punkt eins Punkt eins, AKHB 1995 gegeben ist, der Beklagte demnach also gegen die Verpflichtung verstoßen hätte "Vereinbarungen über die Verwendungen des Fahrzeuges einzuhalten". Betrachtet man diese Bestimmung der dem gegenständlichen Versicherungsvertrag zugrundeliegenden AKHB unter dem Gesichtspunkt, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen nach stRsp nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (Paragraph 914, ABGB) nach dem Verständnis des durchschnittlich versierten Versicherungsnehmers auszulegen sind (7 Ob 31/91, VR 1992/277; 7 Ob 6/92, VR 1992/284; RIS-Justiz RS0050063 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen) und einzelne Klauseln, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut zu interpretieren sind (RIS-Justiz RS0008901 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 7 Ob 163/03y, 7 Ob 289/03f und 7 Ob 107/04t), so setzte ein Verstoß gegen Artikel 9 Punkt eins Punkt eins, AKHB 1995 nicht bloß die hier erwiesene Verletzung kraftfahrrechtlicher Bestimmungen, sondern einen Verstoß gegen eine (etwa in den Versicherungsbedingungen normierte oder von den Parteien speziell getroffene) Vereinbarung über die Verwendung des Fahrzeuges (hier des Anhängers) voraus. Eine solche spezifische Vereinbarung der Streitteile hat die Klägerin aber gar nicht behauptet und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen.

Demnach scheidet eine Verletzung der Obliegenheit des Art 9.1.1. AKHB 1995 aus. Ob diese Bestimmung, wie die Klägerin meint, eine sog schlichte Obliegenheit nach § 6 Abs 1 VersVG darstellt, hinsichtlich der ein Kausalitätsgegenbeweis gar nicht zulässig wäre (SZ 47/16) oder ob es sich dabei um eine "verhüllte gefahrmindernde" iSd § 6 Abs 2 VersVG handelt (vgl Petrasch, Obliegenheitsverletzung und Leistungsfreiheit in den KFZ-Versicherungen, in ZVR 1985, 65 [68f] zur vergleichbaren Bestimmung des Art 6 AKHB 1967), ist daher hier nicht mehr zu erörtern.Demnach scheidet eine Verletzung der Obliegenheit des Artikel 9 Punkt eins Punkt eins, AKHB 1995 aus. Ob diese Bestimmung, wie die Klägerin meint, eine sog schlichte Obliegenheit nach Paragraph 6, Absatz eins, VersVG darstellt, hinsichtlich der ein Kausalitätsgegenbeweis gar nicht zulässig wäre (SZ 47/16) oder ob es sich dabei um eine "verhüllte gefahrmindernde" iSd Paragraph 6, Absatz 2, VersVG handelt vergleiche Petrasch, Obliegenheitsverletzung und Leistungsfreiheit in den KFZ-Versicherungen, in ZVR 1985, 65 [68f] zur vergleichbaren Bestimmung des Artikel 6, AKHB 1967), ist daher hier nicht mehr zu erörtern.

Da auch Art 9.1.2. AKHB 1995 von einer "vereinbarten" Höchstanzahl von Personen spricht, eine entsprechende Vereinbarung der Streitteile aber nicht nachgewiesen, ja gar nicht einmal behauptet wurde, kommt aus den eben angestellten Erwägungen auch ein Verstoß gegen diese Bestimmung nicht in Betracht.Da auch Artikel 9 Punkt eins Punkt 2, AKHB 1995 von einer "vereinbarten" Höchstanzahl von Personen spricht, eine entsprechende Vereinbarung der Streitteile aber nicht nachgewiesen, ja gar nicht einmal behauptet wurde, kommt aus den eben angestellten Erwägungen auch ein Verstoß gegen diese Bestimmung nicht in Betracht.

Anders verhält es sich allerdings mit Art 9.2.3. der genannten Versicherungsbedingungen, der es verbietet, mit dem Fahrzeug eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als "nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften" zulässig sei. Die betreffende "kraftfahrrechtliche Vorschrift" stellt, wie bereits ausgeführt, § 106 KFG (iVm § 63 KDV) dar.Anders verhält es sich allerdings mit Artikel 9 Punkt 2 Punkt 3, der genannten Versicherungsbedingungen, der es verbietet, mit dem Fahrzeug eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als "nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften" zulässig sei. Die betreffende "kraftfahrrechtliche Vorschrift" stellt, wie bereits ausgeführt, Paragraph 106, KFG in Verbindung mit Paragraph 63, KDV) dar.

Gegen die Ansicht der Vorinstanzen, der Schutzzweck dieser Bestimmung beschränke sich auf die Sicherheit des Lenkers und beförderter Personen, wendet die Revisionswerberin mit Recht ein, dass auch der Schutz Dritter umfasst sei. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Bestimmungen des § 106 KFG Schutznormen iSd § 1311 ABGB darstellen, die sich nicht nur an den Fahrzeuglenker, sondern auch an die im bzw auf einem Fahrzeug mitbeförderten Personen richten; der Schutzzweck dieser Vorschriften liege nicht nur darin, eine Beeinträchtigung des Fahrers hintanzuhalten, sondern auch darin, eine Gefährdung der beförderten Personen zu vermeiden (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 8/23 mit Hinweis auf ZVR 1970/113; ZVR 1983/56; ZVR 1985/28; ZVR 1987/125 ua), sodass auch diese ein Verschulden an einem Unfall treffen könne, für den die Beförderung eines nicht mehr zugelassenen Fahrgastes eine Rolle gespielt habe (ZVR 1970/113; ZVR 1984/118 ua). Werden bei einem solchen vom Lenker und allenfalls auch von einem Beförderten verschuldeten Unfall Dritte verletzt, so kann auch dieser schädliche Erfolg nicht als außerhalb des Schutzzweckes liegend angesehen werden. Den Schutzzweck dieser Vorschrift nur auf Lenker und mitbeförderte Personen zu beschränken und damit beim durch das verpönte Fehlverhalten ausgelösten Unfall verletzte Dritte davon auszunehmen, stellte einen dem KFG nicht zu entnehmenden Wertungswiderspruch dar. Der Umstand, dass auch allenfalls ein gleich schweres Ladegut wie die verbotenerweise beförderte Person zu einer Schädigung geführt hätte, vermag daran nichts zu ändern.Gegen die Ansicht der Vorinstanzen, der Schutzzweck dieser Bestimmung beschränke sich auf die Sicherheit des Lenkers und beförderter Personen, wendet die Revisionswerberin mit Recht ein, dass auch der Schutz Dritter umfasst sei. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Bestimmungen des Paragraph 106, KFG Schutznormen iSd Paragraph 1311, ABGB darstellen, die sich nicht nur an den Fahrzeuglenker, sondern auch an die im bzw auf einem Fahrzeug mitbeförderten Personen richten; der Schutzzweck dieser Vorschriften liege nicht nur darin, eine Beeinträchtigung des Fahrers hintanzuhalten, sondern auch darin, eine Gefährdung der beförderten Personen zu vermeiden (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 8/23 mit Hinweis auf ZVR 1970/113; ZVR 1983/56; ZVR 1985/28; ZVR 1987/125 ua), sodass auch diese ein Verschulden an einem Unfall treffen könne, für den die Beförderung eines nicht mehr zugelassenen Fahrgastes eine Rolle gespielt habe (ZVR 1970/113; ZVR 1984/118 ua). Werden bei einem solchen vom Lenker und allenfalls auch von einem Beförderten verschuldeten Unfall Dritte verletzt, so kann auch dieser schädliche Erfolg nicht als außerhalb des Schutzzweckes liegend angesehen werden. Den Schutzzweck dieser Vorschrift nur auf Lenker und mitbeförderte Personen zu beschränken und damit beim durch das verpönte Fehlverhalten ausgelösten Unfall verletzte Dritte davon auszunehmen, stellte einen dem KFG nicht zu entnehmenden Wertungswiderspruch dar. Der Umstand, dass auch allenfalls ein gleich schweres Ladegut wie die verbotenerweise beförderte Person zu einer Schädigung geführt hätte, vermag daran nichts zu ändern.

Demnach ist dem Beklagten eine Obliegenheitsverletzung nach Art 9.2.3. AKHB 1995 vorzuwerfen. Da es sich dabei um eine Obliegenheit iSd § 6 Abs 2 VersVG handelt, kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Dem Beklagten stand daher der Nachweis offen, dass seine Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers Einfluss gehabt habe (RIS-Justiz RS0116979). Der Beklagte hat diesen Gegebeweis der fehlenden Kausalität seiner objektiv erwiesenen Obliegenheitsverletzung, der nach stRsp strikt zu führen ist und an den hohe Anforderungen zu stellen bzw strenge Maßstäbe anzulegen sind (7 Ob 36/95, RIS-Justiz RS0081313 [T 12]; 7 Ob 319/01i, RIS-Justiz RS0081313 [T 18] ua), aber nicht erbracht, ja nicht einmal angetreten. Das Berufungsgericht hat - wenn auch mit Bezug auf Art 9.1.1. AKHB - selbst erkannt, dass die verbotene Personenbeförderung mit dem Anhänger für den schädlichen Erfolg, den die Klägerin als KFZ-Haftpflichtversicherer durch entsprechende, zumindest EUR 10.900,93 betragende Zahlungen auszugleichen hatte, sehr wohl kausal war. Die Überlegung, dass auch jede sonstige gleich schwere Last ohne Verwendung der Stützen zum Umstürzen der Leiter und des Anhängers geführt hätte, ändert daran nichts.Demnach ist dem Beklagten eine Obliegenheitsverletzung nach Artikel 9 Punkt 2 Punkt 3, AKHB 1995 vorzuwerfen. Da es sich dabei um eine Obliegenheit iSd Paragraph 6, Absatz 2, VersVG handelt, kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Dem Beklagten stand daher der Nachweis offen, dass seine Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers Einfluss gehabt habe (RIS-Justiz RS0116979). Der Beklagte hat diesen Gegebeweis der fehlenden Kausalität seiner objektiv erwiesenen Obliegenheitsverletzung, der nach stRsp strikt zu führen ist und an den hohe Anforderungen zu stellen bzw strenge Maßstäbe anzulegen sind (7 Ob 36/95, RIS-Justiz RS0081313 [T 12]; 7 Ob 319/01i, RIS-Justiz RS0081313 [T 18] ua), aber nicht erbracht, ja nicht einmal angetreten. Das Berufungsgericht hat - wenn auch mit Bezug auf Artikel 9 Punkt eins Punkt eins, AKHB - selbst erkannt, dass die verbotene Personenbeförderung mit dem Anhänger für den schädlichen Erfolg, den die Klägerin als KFZ-Haftpflichtversicherer durch entsprechende, zumindest EUR 10.900,93 betragende Zahlungen auszugleichen hatte, sehr wohl kausal war. Die Überlegung, dass auch jede sonstige gleich schwere Last ohne Verwendung der Stützen zum Umstürzen der Leiter und des Anhängers geführt hätte, ändert daran nichts.

Das damit erzielte Ergebnis einer für die Leistungspflicht der Klägerin kausalen Obliegenheitsverletzung nach Art 9.2.3. AKHB 1995 rechtfertigt den gegenständlichen Regressanspruch. Der Revision war daher im Hauptpunkt Folge zu geben. Lediglich ein Teil des Zinsenbegehrens war abzuweisen, weil es für einen über die Höhe der gesetzlichen Zinsen hinausgehenden Zuspruch (mangels Vorbringens bzw Beweisführung) keine Tatsachengrundlage gibt.Das damit erzielte Ergebnis einer für die Leistungspflicht der Klägerin kausalen Obliegenheitsverletzung nach Artikel 9 Punkt 2 Punkt 3, AKHB 1995 rechtfertigt den gegenständlichen Regressanspruch. Der Revision war daher im Hauptpunkt Folge zu geben. Lediglich ein Teil des Zinsenbegehrens war abzuweisen, weil es für einen über die Höhe der gesetzlichen Zinsen hinausgehenden Zuspruch (mangels Vorbringens bzw Beweisführung) keine Tatsachengrundlage gibt.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Der Beklagte hat der in der Hauptsache zur Gänze obsiegenden Klägerin die gesamten Verfahrenskosten erster Instanz in Höhe von EUR 2.230,70 (darin enthalten EUR 279,95 USt und EUR 551,-- Pauschalgebühr), die Kosten des Berufungsverfahrens von EUR 1.802,30 (darin enthalten EUR 159,05 USt und EUR 848,-- an Pauschalgebühr) sowie die Kosten des Revisionsverfahrens von EUR 1.747,88 (darin enthalten EUR 114,48 USt und EUR 1.061,-- Pauschalgebühr), insgesamt demnach EUR 5.780,88 zu ersetzen.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Beklagte hat der in der Hauptsache zur Gänze obsiegenden Klägerin die gesamten Verfahrenskosten erster Instanz in Höhe von EUR 2.230,70 (darin enthalten EUR 279,95 USt und EUR 551,-- Pauschalgebühr), die Kosten des Berufungsverfahrens von EUR 1.802,30 (darin enthalten EUR 159,05 USt und EUR 848,-- an Pauschalgebühr) sowie die Kosten des Revisionsverfahrens von EUR 1.747,88 (darin enthalten EUR 114,48 USt und EUR 1.061,-- Pauschalgebühr), insgesamt demnach EUR 5.780,88 zu ersetzen.

Textnummer

E73833

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00113.04Z.0616.000

Im RIS seit

16.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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