Norm
ABGB §1295 Ia3aRechtssatz
Die Schmerzengeldminderung wegen Nichtanlegenes von Sicherheitsgurten entfällt auch dann, wenn bei deren Gebrauch andere Folgen herbeigeführt worden wurden als bei deren Nichtanlegen, soferne sie nur in Bezug auf ihre Schwere gleichwertig sind. Ein strenger Beweis kann hier nicht gefordert werden, es genügt, wenn der Geschädigte solche Folgen wahrscheinlich macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0038671Dokumentnummer
JJR_19790913_OGH0002_0080OB00098_7900000_002