Norm
KFG 1967 §106Rechtssatz
§ 106 Abs 4 KFG ist keine spezielle Norm gegenüber der generellen des § 106 Abs 1, sondern gegenüber jener des § 106 Abs 3 KFG. § 106 Abs 4 KFG setzt voraus, daß überhaupt eine weitere Person (außer dem Lenker) befördert werden darf. Ist daher bei einem Motorrad oder Motorfahrrad außer dem Lenker keine weitere Person zur Beförderung zugelassen, darf diese "Anzahl" (nämlich O) auch nicht im Sinne des § 106 Abs 3 KFG durch "Berechnung" überschritten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0065851Dokumentnummer
JJR_19730913_OGH0002_0020OB00101_7300000_001