RS OGH 1973/9/13 2Ob101/73

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Veröffentlicht am 13.09.1973
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Norm

KFG 1967 §106

Rechtssatz

§ 106 Abs 4 KFG ist keine spezielle Norm gegenüber der generellen des § 106 Abs 1, sondern gegenüber jener des § 106 Abs 3 KFG. § 106 Abs 4 KFG setzt voraus, daß überhaupt eine weitere Person (außer dem Lenker) befördert werden darf. Ist daher bei einem Motorrad oder Motorfahrrad außer dem Lenker keine weitere Person zur Beförderung zugelassen, darf diese "Anzahl" (nämlich O) auch nicht im Sinne des § 106 Abs 3 KFG durch "Berechnung" überschritten werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 101/73
    Entscheidungstext OGH 13.09.1973 2 Ob 101/73
    Veröff: ZVR 1974/242 S 331

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0065851

Dokumentnummer

JJR_19730913_OGH0002_0020OB00101_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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