Dem Berufungswerber wurde vorgeworfen, am 17. September 2004 um 10.00 Uhr in H (Gemeindegebiet), auf der B , auf Höhe StrKm, den LKW mit dem Kennzeichen und den Anhänger als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortlicher 1.) der A Transport- und Schotter Gesellschaft m. b.H. mit Sitz in W, E 2, und somit als im Sinne des § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Person im Hinblick auf die Verpflichtungen eines Zulassungsbesitzers nicht dafür g... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 101 Abs 7 KFG darf die Überprüfung der Einhaltung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes eines Sattelkraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h - wenn nicht an Ort und Stelle - nur an solchen Waagen erfolgen, die auf der zwischen dem Ort des Einschreitens und dem Fahrtziel des Lenkers gelegenen Strecke liegen, oder auf einer nicht mehr als 10 km langen Fahrtstrecke von diesem Weg zum Fahrtziel erreicht werden können. Diese Voraussetzungen sind geg... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 17. September 2004 um 08.10 Uhr in L (Gemeindegebiet) auf der B , auf Höhe StrKm 6,000, in Fahrtrichtung G, das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen und dem Anhänger mit dem Kennzeichen im Auftrag fahren lassen und habe im Punkt 1.) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A Transport- und Schotter Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in W, E 2, und somit als im Sinne des § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Übertretung nach § 101 Abs 7 KFG iVm § 7 VStG durch ein an den Lenker gerichtetes Verbot, das gelenkte Sattelkraftfahrzeug entsprechend dem Verlangen eines Straßenaufsichtsorganes bei einer nicht mehr als 10 km entfernten Waage wiegen zu lassen, wird nicht generell am Ort der Anhaltung des Lenkers begangen. Der Tatort dieser Übertretung liegt vielmehr dort, wo der Lenker die verlangte Wiegung gemäß der getätigten Anordnung verweigert. Im konkreten Fall wurde am Ort der Anh... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber spruchgemäß wie folgt bestraft: "Sie haben am ******1997 um 16,15 Uhr den LKW mit Anhänger mit den behördlichen Kennzeichen ** ** ** und ** ** ** im Ortsgebiet von H******/M auf der H**************** nächst Haus Nr 2 in Richtung B ** gelenkt und wurde durch die Beladung des Anhängers das höchste zulässige Gesamtgewicht von 22,0 t um 6,23 t überschritten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 102 Abs 1 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus § 101 Abs 7 KFG kann keine unbedingte Notwendigkeit abgeleitet werden, zur Feststellung des Gewichtes (bei Verdacht auf Überladung) eine Kontrollabwaage durchzuführen; vielmehr kann das Gewicht auch durch Vermessung des Ladevolumens unter Berücksichtigung des spezifischen Gewichts der Ladung ermittelt werden. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber unter Punkt 1.) zur Last gelegt, er habe am 15.05.1995 um 09.30 Uhr den mit Rundeholz beladenen LKW-Zug, LKW Kennz. VO-2 YBA und Anhänger Kennz. St 746.992 auf der B 70 von R. in Richtung K. gelenkt, sei auf Höhe des StrKm 37,8 zum Lagerplatz der Fa. J. E. in K., M.-gasse 14, gefahren und habe den LKW-Zug angehalten. Er habe sich geweigert trotz Verlangen eines Organes der Straßenaufsicht das höchste zulä... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Aufforderung nach § 101 Abs 7 KFG zur Überprüfung, ob das höchstzulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten der gelenkten Kraftfahrzeuge oder gezogenen Anhängern überschritten wurden, kann auch am Lade- und Entladeplatz erfolgen, wenn zuvor das Kraftfahrzeug auf einer öffentlichen Straße nachweislich gelenkt wurde. Schlagworte Überladung Abwaage öffentliche Straße mehr lesen...