Die Aufforderung nach § 101 Abs 7 KFG zur Überprüfung, ob das höchstzulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten
der gelenkten Kraftfahrzeuge oder gezogenen Anhängern überschritten wurden, kann auch am Lade- und Entladeplatz erfolgen, wenn zuvor das Kraftfahrzeug auf einer öffentlichen Straße nachweislich gelenkt wurde.