TE UVS Steiermark 1996/07/24 30.6-11/96

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Veröffentlicht am 24.07.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn J. R., K. bei V., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 29.12.1995, GZ.: 15.1 1995/2472, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung hinsichtlich Punkt 1.) abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 600,-- binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber unter Punkt 1.) zur Last gelegt, er habe am 15.05.1995 um 09.30 Uhr den mit Rundeholz beladenen LKW-Zug, LKW Kennz. VO-2

YBA und Anhänger Kennz. St 746.992 auf der B 70 von R. in Richtung K. gelenkt, sei auf Höhe des StrKm 37,8 zum Lagerplatz der Fa. J. E. in K., M.-gasse 14, gefahren und habe den LKW-Zug angehalten. Er habe

sich geweigert trotz Verlangen eines Organes der Straßenaufsicht das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten des von ihm gelenkten Kraftwagenzuges an einer nicht mehr als 10 km entfernten Waage prüfen zu lassen.

Hiedurch habe er eine Übertretung des § 101 Abs 1 KFG begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In seiner fristgerechten Berufung vom 17.01.1996 wegen § 101 Abs 7 KFG führte der Berufungswerber sinngemäß aus, daß er nicht die Überprüfung des LKWs verweigert, sondern den Arbeitgeber und Halter des Fahrzeuges, Herrn J. E., geholt habe, da er sich bereits auf dessen Betriebsgelände befunden habe. Auch habe sich der LKW zu diesem Zeitpunkt bereits auf privatem Boden befunden, und habe der Halter des LKWs das Lenken seines Eigentums zur Brückenwaage verweigert. Er habe keine Verfügungsgewalt über den LKW mehr gehabt und somit auch keine Möglichkeit fremdes Eigentum trotz Aufforderung zur Brückenwaage zu fahren.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu nachfolgendes fest:

Aus dem Berufungsvorbringen ergibt sich schlüssig, daß die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tat von diesem nicht bestritten, sondern lediglich eine unrichtige, rechtliche Beurteilung behauptet wird. Eine öffentliche, mündliche Verhandlung war somit gemäß § 51 e Abs 2 VStG nicht anzuberaumen.

Der Berufungswerber hat am 15.05.1995 um 09.30 Uhr

den mit Rundeholz beladenen LKW-Zug, Marke Iveco,

LKW, Kennz. VO-2 YBA und Anhänger, Kennz. St.

746.992 auf der B 70 von R. in Richtung K. gelenkt und ist auf Höhe des StrKm 37,8 zum Lagerplatz der Fa. J. E. in K., M.-gasse 14, gefahren, wo er den tatgegenständlichen LKW-Zug angehalten hat. Nachdem der Berufungswerber den LKW abgestellt hat, wurde er vom Meldungsleger aufgefordert, das Betriebsgelände mit dem LKW-Zug nocheinmal zu verlassen und zur nächstgelegenen Brückenwaage mitzufahren, da der LKW-Zug einen überladenen Eindruck machte. Der Berufungswerber hat sich sodann seinen eigenen

Angaben zufolge entschlossen, seinen Chef (Herrn E.) zu holen, um diesen entscheiden zu lassen. Zu diesem Zwecke entfernte er sich vom tatgegenständlichen LKW-Zug.

In weiterer Folge forderte der Gendarmeriebeamte den Berufungswerber nochmals in Gegenwart von Herrn E.

auf, mit zur Brückenwaage zu fahren. Herr E. hingegen erteilte dem Berufungswerber den Auftrag, nicht mitzufahren und mit dem Abladen zu beginnen, und ist der Berufungswerber auch in weiterer Folge dem Auftrag des Gendarmeriebeamten nicht nachgekommen.

Gemäß § 101 Abs 7 KFG erster Satz hat der Lenker

eines Kraftfahrzeuges auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht an Ort und Stelle oder bei einer nicht mehr als 10 km, bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h 3 km von seinem Weg zum Fahrziel entfernten Waage prüfen zu lassen, ob das höchstzulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges oder eines mit diesem gezogenen Anhängers überschritten wurden.

Normadressat des § 101 Abs 7 KFG ist somit alleinig der Lenker eines Kraftfahrzeuges und ist somit auch nur dieser strafbar.

Daß eine solche Aufforderung nicht auch am Lade- oder Entladeplatz erfolgen darf, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der Berufungswerber hat den Lagerplatz problemlos mit seinem Kraftwagenzug erreicht und wurde nicht geltend gemacht, daß es nicht ebenso leicht möglich gewesen wäre, ungehindert zur Abwaage zu fahren.

Vielmehr erscheint das gesamte Verhalten des Berufungswerbers und auch sein Vorbringen dahingehend gerichtet, eine etwaige Überladung zu verschleiern bzw. eine Überprüfung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes zu verhindern.

Durch sein Verhalten hat der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß

anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zweck der vom Berufungswerber übertretenen Norm ist es unter anderem den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ermöglichen, Gewichtskontrollen durchzuführen bzw. etwaige vermutete Überschreitungen des höchstzulässigen Gesamtgewichtes tatsächlich feststellen zu können. Durch sein Verhalten hat der Berufungswerber gegen diesen Schutzzweck verstoßen. Als erschwerend bzw. als mildernd war nichts zu werten. Es ist jedoch zu erwähnen, daß der Berufungswerber bereits mehrmals wegen Übertretungen des § 101 Abs 1 lit a iVm § 102 Abs 1 KFG bestraft wurde.

Auch unter Berücksichtigung der vom Berufungswerber bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (mtl. Einkommen S 12.000,--, 1 Haus zur Hälfte, Schulden: S 200.000,--, Sorgepflichten für 1 Kind) erscheint die von der Behörde erster Instanz verhängte Strafe als schuldangemessen, wobei sich diese im untersten Strafbereich bewegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Überladung Abwaage Öffentliche Straße
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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