Aus § 101 Abs 7 KFG kann keine unbedingte Notwendigkeit abgeleitet werden, zur Feststellung des Gewichtes (bei Verdacht auf Überladung) eine Kontrollabwaage durchzuführen; vielmehr kann das Gewicht auch durch Vermessung des Ladevolumens unter Berücksichtigung des spezifischen Gewichts der Ladung ermittelt werden.