Index: 70/05 Schulpflicht
Norm: SchPflG 1985 §1 Abs1;SchPflG 1985 §11 Abs2;SchPflG 1985 §11 Abs3;SchPflG 1985 §11 Abs4;SchPflG 1985 §2;SchPflG 1985 §3;SchPflG 1985 §7 ;
Rechtssatz: Die allgemeine Schulpflicht beginnt gemäß § 2 Schulpflichtgesetz ab dem der Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September. Ein Kind, welches das sechste Lebensjahr erst nach dem 1. September vollendet, ist im betreffenden... mehr lesen...
Index: 70/05 Schulpflicht
Norm: SchPflG 1985 §1 Abs1;SchPflG 1985 §11 Abs2;SchPflG 1985 §11 Abs3;SchPflG 1985 §11 Abs4;SchPflG 1985 §5;SchPflG 1985 §7;
Rechtssatz: Eine Regelung, derzufolge Zeiten, in denen einem Kind vor Erreichung der Schulpflicht häuslicher Unterricht erteilt wurde, in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht einzurechnen wären, sieht das Gesetz nicht vor; häuslicher Unterricht vor Erreichung der... mehr lesen...
Die am 20. Februar 1985 geborene Tochter der Beschwerdeführerin, HK, erfüllte im Schuljahr 1993/94 ihre Schulpflicht durch "Teilnahme am häuslichen Unterricht" im Sinne des § 11 Abs. 2 SchPflG. Mit Schreiben vom 21. Juni 1994 an einen Lehrer der Volksschule in Wien 8, X-Gasse, erklärte WT (offenbar der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin), HK zur Externistenprüfung für die 3. Schulstufe anzumelden. Die Schule teilte mit Schreiben vom 24. Juni 1994 mit, daß die Externistenprüfungen f... mehr lesen...
Der am 15. Dezember 1984 geborene Sohn des Beschwerdeführers, DT, erfüllte im Schuljahr 1993/1994 seine Schulpflicht durch "Teilnahme am häuslichen Unterricht" im Sinne des § 11 Abs. 2 SchPflG. Mit seinem an einen Lehrer der öffentlichen Volksschule in Wien 8, X-Gasse, gerichteten Schreiben vom 21. Juni 1994 erklärte der Beschwerdeführer, seinen Sohn für die Externistenprüfung der 3. Schulstufe anzumelden. Mit Schreiben vom 24. Juni 1994 teilte die Schule mit, daß die Externistenprüfu... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren70/05 Schulpflicht
Norm: AVG §3;AVG §56;AVG §63 Abs1;AVG §66 Abs4;SchPflG 1985 §11 Abs3;SchPflG 1985 §11 Abs4;VwGG §42 Abs2 Z2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/10/0193
Rechtssatz: Es besteht keine Grundlage dafür, auch nach einem Wechsel des Wohnsitzes die Zuständigkeit für die Anordnung... mehr lesen...
Index: 70/05 Schulpflicht
Norm: SchPflG 1985 §11 Abs3;SchPflG 1985 §11 Abs4;
Rechtssatz: Aus § 11 Abs 3 SchPflG und § 11 Abs 4 SchPflG ergibt sich die Schuljahrbezogenheit der dort getroffenen Regelungen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1994100187.X01 Im RIS seit 02.07.2001 mehr lesen...
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Der am 25. April 1980 geborene Erstbeschwerdeführer besuchte im Schuljahr 1992/93 eine Klasse der Hauptschule in X. Mit Bescheid des Bezirksschulrates (BSR) vom 12. Oktober 1992 wurde er gemäß § 49 Abs. 1, 3 und 9 SchUG für die Zeit vom 14. Oktober 1992 bis 10. November 1992 vom weiteren Schulbesuch suspendiert. In der Begründung: des Bescheides wurde u.a. dargelegt, das aggressive und asoziale Ver... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren70/05 Schulpflicht
Norm: AVG §66 Abs4;SchPflG 1985 §11 Abs2;SchPflG 1985 §11 Abs3;
Rechtssatz: Wurde die einmonatige Untersagungsfrist des § 11 Abs 3 zweiter Satz SchPflG durch die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides innerhalb der Monatsfrist gewahrt, war die belangte Behörde befugt, im Rahmen der ihr durch § 66 Abs 4 AVG eingeräumten Zuständigkeit im Berufungsverfahren die ... mehr lesen...
Index: 10/10 Grundrechte19/05 Menschenrechte70/04 Schulzeit70/05 Schulpflicht70/06 Schulunterricht
Norm: MRKZP 01te Art2;SchPflG 1985 §11 Abs2;SchPflG 1985 §11 Abs3;SchUG 1986 §49 Abs3;SchulzeitG 1985 §2 Abs1;StGG Art17;
Rechtssatz: Die Auffassung, daß für den Schüler nach Beendigung der Suspendierung (hier: wegen asozialen und aggressiven Verhaltens gegenüber Mitschülern) ein neues Schuljahr zu laufen begonnen ha... mehr lesen...
1.0. Aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid und den vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten ergibt sich folgender Sachverhalt: 1.1. Mit Bescheid des Bezirksschulrates vom 18. September 1990 wurde die Anzeige der Beschwerdeführerin betreffend den häuslichen Unterricht ihres Sohnes J, die beim Bezirksschulrat am 18. September 1990 einlangte, gemäß § 11 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 (in der Folge: SchPflG), als verspätet zurückgewie... mehr lesen...
Aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid und dem vom VfGH übermittelten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgender Sachverhalt: Mit Bescheid des Bezirksschulrates vom 12. September 1990 wurde die Anzeige der Beschwerdeführer betreffend den häuslichen Unterricht ihres Sohnes N, die beim Bezirksschulrat am 11. September 1990 einlangte, gemäß § 11 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 (in der Folge: SchPflG), als verspätet zurückgewiesen. Nach ... mehr lesen...
Index: 70/05 Schulpflicht
Norm: SchPflG 1985 §11 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/09/28 92/10/0159 1 Stammrechtssatz Das Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge, aber auch das Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht gebietet es, die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu einem möglichst frühen Zeitpunkt - spätestens allerdings noch VOR Beginn de... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge, aber auch das Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht gebietet es, die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu einem möglichst frühen Zeitpunkt - spätestens allerdings noch VOR Beginn des Schuljahres - dem Bezirksschulrat anzuzeigen. Dafür spricht auch, daß der Bezirksschulrat nur innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige die Teilnahme an einem solchen Unterricht bei Vorli... mehr lesen...