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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wurde die einmonatige Untersagungsfrist des § 11 Abs 3 zweiter Satz SchPflG durch die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides innerhalb der Monatsfrist gewahrt, war die belangte Behörde befugt, im Rahmen der ihr durch § 66 Abs 4 AVG eingeräumten Zuständigkeit im Berufungsverfahren die Verspätung der Anzeige aufzugreifen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Inhalt der Berufungsentscheidung Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994100061.X02Im RIS seit
02.07.2001