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10/10 GrundrechteNorm
MRKZP 01te Art2;Rechtssatz
Die Auffassung, daß für den Schüler nach Beendigung der Suspendierung (hier: wegen asozialen und aggressiven Verhaltens gegenüber Mitschülern) ein neues Schuljahr zu laufen begonnen hat, ist nicht zutreffend. Der Begriff "Schuljahr" umfaßt nach § 2 Abs 1 SchulzeitG 1985 einen für alle Schulen bzw Schüler generell bestimmten Zeitraum, auf den eine disziplinäre Maßnahme wie die in § 49 Abs 3 SchUG normierte Suspendierung keinen Einfluß hat. Eine Anzeige iSd § 11 Abs 3 SchPflG (über Teilnahme am häuslichen Unterricht) ist daher nur rechtzeitig, wenn sie vor dem betreffenden Montag im September, an dem gemäß § 2 Abs 1 SchulzeitG 1985 das Schuljahr beginnt, erstattet wird. Eine Regelungslücke in Ansehung des Rechts auf Bildung bei Zurückweisung einer Anzeige iSd § 11 Abs 3 SchPflG als verspätet liegt im Hinblick auf § 49 Abs 1 iVm § 49 Abs 3 SchUG nicht vor. Vorübergehende Einschränkungen des Rechtes auf Bildung - soweit es in der Person des von der Suspendierung betroffenen Schülers besteht - durch die in § 49 Abs 3 SchUG normierte Maßnahme finden ihre Rechtfertigung im Schutz des Rechtes der Mitschüler des Betreffenden auf einen Unterricht frei von dauernder Gefährdung hinsichtich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums. Im übrigen ist auf das Recht des Suspendierten zu verweisen, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren (vgl § 49 Abs 3 dritter Satz SchUG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994100061.X01Im RIS seit
02.07.2001