RS Vwgh 1992/9/28 92/10/0160

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Veröffentlicht am 28.09.1992
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Index

70/05 Schulpflicht

Norm

SchPflG 1985 §11 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/28 92/10/0159 1

Stammrechtssatz

Das Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge, aber auch das Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht gebietet es, die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu einem möglichst frühen Zeitpunkt - spätestens allerdings noch VOR Beginn des Schuljahres - dem Bezirksschulrat anzuzeigen. Dafür spricht auch, daß der Bezirksschulrat nur innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige die Teilnahme an einem solchen Unterricht bei Vorliegen der im Gesetz genannten Umstände untersagen kann. Die Befristung gem § 11 Abs 3 SchPflG ist keine bloße Ordnungsvorschrift.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100160.X01

Im RIS seit

28.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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