TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/28 92/10/0159

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Veröffentlicht am 28.09.1992
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Index

70/05 Schulpflicht;

Norm

SchPflG 1985 §11 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der A in O, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 24. Oktober 1990, Zl. A3-306/1-1990, betreffend Teilnahme ihres Kindes am häuslichen Unterricht, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1.0. Aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid und den vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten ergibt sich folgender Sachverhalt:

1.1. Mit Bescheid des Bezirksschulrates vom 18. September 1990 wurde die Anzeige der Beschwerdeführerin betreffend den häuslichen Unterricht ihres Sohnes J, die beim Bezirksschulrat am 18. September 1990 einlangte, gemäß § 11 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 (in der Folge: SchPflG), als verspätet zurückgewiesen.

Nach der Begründung dieses Bescheides sei die Teilnahme am häuslichen Unterricht nach § 11 Abs. 3 leg. cit. von den Eltern oder Erziehungsberechtigten dem Bezirksschulrat jeweils VOR BEGINN des Schuljahres anzuzeigen. Nach § 2 Abs. 1 des Oberösterreichischen Schulzeitgesetzes 1976, LGBl. Nr. 47, beginne das Schuljahr am 2. Montag im September, das sei im Schuljahr 1990/91 der 10. September 1990. Nach § 11 Abs. 3 SchPflG hätte die Anzeige des häuslichen Unterrichtes - bezogen auf das Schuljahr 1990/91 - spätestens am Freitag, dem 7. September 1990, dem Bezirksschulrat übermittelt werden müssen. Die gegenständliche Anzeige zum häuslichen Unterricht sei hingegen erst am 18. September 1990 beim Bezirksschulrat und somit verspätet eingebracht worden. Da gemäß § 33 Abs. 4 AVG eine durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Frist, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt sei, nicht geändert werden könne, sei die Einhaltung des vorstehend angeführten Zeitraumes ("jeweils vor Beginn des Schuljahres") notwendige Voraussetzung für eine Abklärung der gegenständlichen Angelegenheit. Von Gesetzes wegen bestehe daher keine Möglichkeit, die in § 11 Abs. 3 SchPflG normierte Frist abzuändern. Werde eine Frist durch Gesetz festgesetzt, so sei auch mit Willen der Behörde eine Fristerstreckung nicht zulässig.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben. Nach der Begründung habe die Bestimmung des § 11 Abs. 3 SchPflG die Zielsetzung, die Art und Weise, in der der Schüler die allgemeine Schulpflicht erfülle (durch die in § 5 SchPflG genannten Schulen oder im Rahmen des häuslichen Unterrichtes), endgültig abzuklären. Der Schulbeginn, d.h. der erste Schultag, bilde hiefür eine Zäsur: Alle Anzeigen, die erst mit diesem Zeitpunkt beim Bezirksschulrat einlangten, seien verspätet. Die Behörde bzw. die Schule, in deren Pflichtschulsprengel das Kind seinen Aufenthalt habe, müsse damit rechnen, daß das betreffende Kind regulär die Schule besuche bzw. weiter besuchen werde. Die Auffassung der Behörde erster Instanz erweise sich daher als zutreffend.

1.3. Die Beschwerdeführerin erhob zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser hat mit Beschluß vom 10. Juni 1992, B 1326/90, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1.§ 11 Abs. 2 und 3 SchPflG bestimmen:

"(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme am häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule - ausgenommen den Polytechnischen Lehrgang - mindestens gleichwertig ist.

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht dem Bezirksschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Bezirksschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist. Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates kann Berufung an den Landesschulrat erhoben werden; gegen die Entscheidung des Landesschulrates ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig."

2.2. Die Beschwerdeführerin vertritt im wesentlichen die Auffassung, § 11 Abs. 3 SchPflG sei von der belangten Behörde insofern unrichtig angewendet worden, als die Verpflichtung zur Erstattung der Anzeige vor Beginn des Schuljahres als unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme eines Kindes am häuslichen Unterricht gewertet worden sei. Es handle sich dabei jedoch um eine reine Ordnungsvorschrift, mit welcher eine Frist gesetzt werde. Diese Frist sei keine Präklusivfrist.

Diese Auffassung ist unzutreffend, hätte sie doch zur Folge, daß Kinder jederzeit, also auch während des laufenden Schuljahres, von der öffentlichen Pflichtschule abgemeldet werden könnten. Das Interessse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge, aber auch das Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht gebietet vielmehr, die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu einem möglichst frühen Zeitpunkt - spätestens allerdings noch VOR Beginn des Schuljahrs - dem Bezirksschulrat anzuzeigen. Dafür spricht auch, daß der Bezirksschulrat nur innerhalb eines Monates ab dem Einlagen der Anzeige die Teilnahme an einem solchen Unterricht bei Vorliegen der im Gesetz genannten Umstände untersagen kann.

Nach dem insofern unbestrittenen Beschwerdevorbringen begann das Schuljahr 1990/91 in Oberösterreich am 10. September 1990. Die nach der Aktenlage frühestens erst am 18. September 1990 erfolgte Anzeige nach § 11 Abs. 3 leg. cit. beim Bezirksschulrat war daher verspätet.

2.3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

2.4. Es wird darauf hingewiesen, daß die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 6. September 1978, Zlen. 1902, 1903/78 = ZfVB 1979/2/513).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100159.X00

Im RIS seit

28.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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