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L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichNorm
PSchOG OÖ 1984 §35 Abs1;Rechtssatz
Wenn ein Überwiegen der Nachteile des Weiterbestandes einer Schule über seine Vorteile nicht festgestellt werden kann, so ist die Regelung des § 35 Abs 1 letzter Satz des OÖ Pflichtschulorganisationsgesetzes heranzuziehen, wonach im Zweifel den öffentlichen Interessen, die für den Weiterbestand sprechen, der Vorrang gegenüber dem Interesse des gesetzlichen Schulerhalters an der Auflassung der Schule einzuräumen ist. Ein ökonomisches Argument im Hinblick auf Einsparungen von S 30.000,-- im Jahr ist für sich gesehen als außerordentlich gering zu werten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100128.X07Im RIS seit
08.05.2006