Index
L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichNorm
PSchOG OÖ 1984 §26;Rechtssatz
Wird die im § 26 OÖ Pflichtschulorganisationsgesetz 1984 für die Errichtung einer öffentlichen Volksschule (und im Grunde des § 35 Abs 1 legcit für die Auflassung einer öffentlichen Volksschule) für maßgeblich erklärte Zahl von mindestens einhundert volksschulpflichtigen Kindern nicht erreicht, so ist die Frage der Zumutbarkeit des Schulweges zur nächsten öffentlichen Volksschule (als des weiteren maßgebenden Kriteriums) nicht mehr zu prüfen, da eine Untersuchung dieser Frage nach dem Wortlaut des § 26 legcit das Errechnen der genannten Mindestzahl zur Voraussetzung hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100094.X01Im RIS seit
22.08.2006