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L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichNorm
PSchOG OÖ 1984 §35 Abs1;Rechtssatz
Dem Nachteil, dass der Schulleiter (infolge seiner administrativen Beanspruchung) die Klasse gelegentlich verlassen muss, steht der Vorteil gegenüber, dass er in die Lehrtätigkeit involviert ist. Der Verlust einer Leiterstelle im Falle der Zusammenlegung zweier Schulen ist als Argument gegen eine Zusammenlegung nicht ausschlaggebend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100128.X05Im RIS seit
08.05.2006