RS Vwgh 1988/6/30 87/10/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1988
beobachten
merken

Index

L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich
L50804 Berufsschule Oberösterreich

Norm

PSchOG OÖ 1984 §35 Abs1;

Rechtssatz

Dem Nachteil, dass der Schulleiter (infolge seiner administrativen Beanspruchung) die Klasse gelegentlich verlassen muss, steht der Vorteil gegenüber, dass er in die Lehrtätigkeit involviert ist. Der Verlust einer Leiterstelle im Falle der Zusammenlegung zweier Schulen ist als Argument gegen eine Zusammenlegung nicht ausschlaggebend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100128.X05

Im RIS seit

08.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten