RS Vwgh 1986/10/6 86/10/0084

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Veröffentlicht am 06.10.1986
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Index

L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich
L50804 Berufsschule Oberösterreich

Norm

PSchOG OÖ 1984 §27;
PSchOG OÖ 1984 §35 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 27 OÖ POG 1984 ist die Frage der Zumutbarkeit des Schulweges als Kriterium für die Errichtung einer öffentlichen Hauptschule (und zufolge des § 35 Abs 1 legcit als Kriterium für die Auflassung einer öffentlichen Hauptschule) in bezug auf die "nächste" öffentliche Hauptschule zu prüfen. Weder zu § 27 noch in einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes findet sich ein Anhaltspunkt dafür, dass eine öffentliche Hauptschule, die sich im selben Gebäude befindet wie die zur Auflassung beantragte, in bezug auf diese nicht als "nächste" im Sinne des § 27 qualifiziert werden könnte. Der Umstand allein, dass in derartigen Fällen die Zumutbarkeit auf der Hand liegt, liefert keinen Grund dafür, dieses Kriterium aus der Betrachtung auszuscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100084.X01

Im RIS seit

25.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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