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L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichNorm
PSchOG OÖ 1984 §26;Rechtssatz
Die Anordnung des § 35 Abs 1 OÖ Pflichtschulorganisationsgesetz 1984, die Vorteile und Nachteile des Weiterbestandes der zur Auflassung beantragten öffentlichen Pflichtschule gegeneinander abzuwägen, begegnet unter dem Gesichtspunkt des Verhältnisses Grundsatzgesetzgebung - Ausführungsgesetzgebung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; die besagte ausführungsgesetzliche Abwägungs-Regelung ist als im sogenannten grundsatzfreien Raum erlassen anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100094.X02Im RIS seit
22.08.2006