Norm: MuSchG §10
Rechtssatz: BMfHuW 24.11.1965, GR 400/65 Ein Muster, bestehend aus einem rechteckigen Stück Organglas, das auf beiden Seiten unregelmäßige Erhebungen und Vertiefungen aufweist, ist nichtig, wenn vor dem Prioritätszeitpunkt Gläser im Verkehr waren, die auf einer Seite eine durch derartige unregelmäßige Erhebungen und Vertiefungen gekennzeichnete Oberfläche aufweisen, sofern nicht durch die Unebenheiten der Oberfläche auf beide... mehr lesen...
Norm: MuSchG §10 lita
Rechtssatz: BMfHuW 9.7.1962, GR 167/62 Ein Muster ist nicht erst dann in Verkehr gesetzt, wenn ein nach ihm verfertigtes Industrieerzeugnis schon vor dem Hinterlegungszeitpunkt bis zum Letztverbraucher gelangt ist; es genügt, wenn das dem Muster täuschungsfähig ähnliche Erzeugnis überhaupt in den Kreislauf der Wirtschaft eingeführt wurde. Die Entscheidung über die Nichtigkeit eines Musters nach § 10 lit a und b MuSchG is... mehr lesen...
Norm: MuSchG 1953 §5 Abs1MuSchG 1953 §10 lita
Rechtssatz: Der Hinterleger eines später für nichtig erklärten Musters hat auch nicht bloß vorübergehend ein ausschließliches Benützungsrecht daran gehabt; er konnte das Musterrecht daher auch nicht weiterübertragen. Entscheidungstexte 4 Ob 356/61 Entscheidungstext OGH 09.01.1962 4 Ob 356/61 ... mehr lesen...
Norm: MuSchG §10 lita
Rechtssatz: BMfHuW 14.11.1961, GR 346/61 Nichtigkeit eines Musters für ein Fugenabdeckprofil. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Muster kommt es auf die Beschaffenheit des Materials und die Dimensionen nicht an. Entscheidungstexte GR 346/61 Entscheidungstext SON 14.11.1961 GR 346/61 Veröff: PBl 1964,91 = ÖBl 1964,47 ... mehr lesen...
Norm: MuSchG §10 lita
Rechtssatz: BMfHuW 31.5.1961, GR 141/61 Die nach dem hinterlegten Muster verfertigten und schon vor dem Zeitpunkt der Hinterlegung in Verkehr gesetzten Industrieerzeugnisse müssen nicht mit dem Muster identisch sein; es genügt, wenn sie ihrer äußeren Erscheinung nach der Form des Musters so nahe kommen, daß sie vom Letztabnehmer und Konsumenten bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit vom Muster nicht leicht unterschieden werden ... mehr lesen...
Norm: MuSchG §10
Rechtssatz: BMfHuW 5.8.1960, GR 186/60 § 10 MuSchG zählt die
Gründe: , aus denen ein Muster für nichtig erklärt werden kann, erschöpfend auf. Daß infolge undeutlicher Darstellung des Musters oder wegen Mangels einer geschmacklich ausgeprägten Form des hinterlegten Vorbildes durch die Hinterlegung kein Schutz erworben wurde, kann nicht zur Nichtigerklärung des Musters führen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MuSchG §10MuSchG §19
Rechtssatz: BMfHuW 14.1.1960, GR 306/59 Jedes Verfahren wegen Nichtigerklärung eines Musters setzt einen Parteienantrag voraus, an welchen die Behörde bei ihrer Entscheidung gebunden ist. Die als Einwendung im Mustereingriffsstreit vorgebrachte Behauptung, bereits vor dem Hinterlegungstag seien dem Muster entsprechende Erzeugnisse in Verkehr gewesen, reicht zur Einleitung eines Nichtigkeitsverfahrens nicht aus, wenn... mehr lesen...