RS OGH 1960/8/5 GR186/60 - GZ vom OGH vergeben

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Veröffentlicht am 05.08.1960
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Norm

MuSchG §10

Rechtssatz

BMfHuW 5.8.1960, GR 186/60

§ 10 MuSchG zählt die Gründe, aus denen ein Muster für nichtig erklärt werden kann, erschöpfend auf. Daß infolge undeutlicher Darstellung des Musters oder wegen Mangels einer geschmacklich ausgeprägten Form des hinterlegten Vorbildes durch die Hinterlegung kein Schutz erworben wurde, kann nicht zur Nichtigerklärung des Musters führen.

Entscheidungstexte

  • GR 186/60
    Entscheidungstext SON 05.08.1960 GR 186/60
    Veröff: PBl 1964,93 = ÖBl 1964,47

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:SON0002:1960:RS0105530

Dokumentnummer

JJR_19600805_SON0002_0000GR00186_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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