Norm
MuSchG §10Rechtssatz
BMfHuW 5.8.1960, GR 186/60
§ 10 MuSchG zählt die Gründe, aus denen ein Muster für nichtig erklärt werden kann, erschöpfend auf. Daß infolge undeutlicher Darstellung des Musters oder wegen Mangels einer geschmacklich ausgeprägten Form des hinterlegten Vorbildes durch die Hinterlegung kein Schutz erworben wurde, kann nicht zur Nichtigerklärung des Musters führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:SON0002:1960:RS0105530Dokumentnummer
JJR_19600805_SON0002_0000GR00186_6000000_001