Norm
MuSchG §10Rechtssatz
BMfHuW 24.11.1965, GR 400/65
Ein Muster, bestehend aus einem rechteckigen Stück Organglas, das auf beiden Seiten unregelmäßige Erhebungen und Vertiefungen aufweist, ist nichtig, wenn vor dem Prioritätszeitpunkt Gläser im Verkehr waren, die auf einer Seite eine durch derartige unregelmäßige Erhebungen und Vertiefungen gekennzeichnete Oberfläche aufweisen, sofern nicht durch die Unebenheiten der Oberfläche auf beiden Seiten besondere Lichtbrechungseffekte entstehen, die eine zusätzliche ästhetische Wirkung herbeiführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:SON0002:1965:RS0105528Dokumentnummer
JJR_19651124_SON0002_0000GR00400_6500000_001