Norm
MuSchG §10 litaRechtssatz
BMfHuW 31.5.1961, GR 141/61
Die nach dem hinterlegten Muster verfertigten und schon vor dem Zeitpunkt der Hinterlegung in Verkehr gesetzten Industrieerzeugnisse müssen nicht mit dem Muster identisch sein; es genügt, wenn sie ihrer äußeren Erscheinung nach der Form des Musters so nahe kommen, daß sie vom Letztabnehmer und Konsumenten bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit vom Muster nicht leicht unterschieden werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:SON0002:1961:RS0105524Dokumentnummer
JJR_19610531_SON0002_0000GR00141_6100000_001