Norm
MuSchG 1953 §5 Abs1Rechtssatz
Der Hinterleger eines später für nichtig erklärten Musters hat auch nicht bloß vorübergehend ein ausschließliches Benützungsrecht daran gehabt; er konnte das Musterrecht daher auch nicht weiterübertragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0070578Dokumentnummer
JJR_19620109_OGH0002_0040OB00356_6100000_001